Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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handelt um die Entfaltung einer realen Macht, eines Willens. * 
Allerdings kann in der Demokratie, wo alle Obrigkeit nur vom 
Volke übertragen ist, auch nur der Wille des Volkes entscheiden 
und dieser Wille nur durch den Beschluß der Mehrheit gefunden 
werden. Diese Herrschaft der Mehrheit, die ın der Demokratie 
bestehen muß, um den Staat überhaupt vorwärts zu bringen, ist 
aber immer Gewaltherrschaft und „ganz gewiß keine sichere 
Bürgschaft für die politische Freiheit“ (v. TREITSCHKE, Politik, 
2. Aufl., 2. Bd., S. 253 ff). Um so schlimmer wirkt die Partei- 
diktatur in den parlamentarisch regierten Staaten. 
Das Parlament, als wahrhaft demokratische Einrichtung ge- 
dacht, soll überhaupt nicht „herrschen“; es soll maßgebend mit- 
wirken an der Gestaltung der staatlichen Verfassung und Rechts- 
ordnung, sowie an der Beschaffung des Staatsbedarfes, es soll die 
Staatsverwaltung kontrollieren in der verfassungs- und rechtmäßigen 
sowie zweckentsprechenden Ausübung ihrer Tätigkeit, es soll bei 
alledem die gemeinsamen Interessen aller Staatsbürger zur Geltung 
und zum Ausgleich bringen. Es soll getragen sein von dem 
Pflichtbewußtsein und dem Verantwortungsgefühl seiner Mitglieder, 
und solange diese, nicht Eigensucht und Machtbegierde, die 
Volksboten beherrschen, wird das Repräsentativsystem heilsam und 
nutzbringend im Staatsleben wirken. Sobald aber die Vertreter 
des Volkes aufhören, lediglich um des Volkes willen zu wirken, 
sobald sie Herren anstatt Diener des Volkes sein wollen, muß 
das System zum Unheil des Volksganzen ausschlagen (Fick, 
Deutsehe Demokratie S. 20). Das parlamentarische System mag 
vielleicht von seinen Erfindern als ein Instrument des Selbst- 
bestimmungsrechtes des ganzen Volkes gedacht sein. In seiner 
tatsächlichen Wirkung ist es lediglich zum Werkzeug der Herr- 
schaft einzelner Parteien und deren Führer, also zu einer Oli- 
garchie, dem Gegenteil dar Demokratie, geworden. „Parlamen- 
tarisches Majoritätsrecht ist und bleibt immer nur Herrenrecht 
und kann nie Volksrecht werden. Das Parlament soll aber nicht
	        
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