Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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$ 12. Einfluß auf die Regierungstätigkeit. 
Die zweite wichtige Aufgabe der Parlamente besteht, wie bereits 
oben dargelegt worden ist, inder Kontrolleder Regierung. 
VIKTOR ZENKER (a. a. O. S. 54) erblickt in dieser kontrollieren- 
den Tätigkeit, „der wachsamen Aufsicht über die strenge Ein- 
haltung der verfassungsmäßigen Freiheiten“ überhaupt die weit- 
aus wichtigste Funktion eines modernen Parlamentes, die auch 
nie beschränkt werden dürfe. Das ist zuzugeben. Das Parlament 
„soll darüber wachen, daß die Gesetze des Landes wirklich und 
im Geiste des Gesetzgebers zur Ausführung gelangen, daß die 
Wirtschaft des Staates in verfassungsmäßiger Weise betrieben 
werde und daß die Rechte der Staatsbürger geachtet; und aufrecht- 
erhalten werden“ (a. a. O. S. 139). Dieses Recht des Parlamentes 
soll aber immer eben nur ein Anfsichtsrecht bleiben und nur mit 
den verfassungsmäßigen Mitteln — Kritik der Regierungshand- 
lungen, Interpellationen, Anträgen an die Regierung, Inanspruch- 
nahme der Ministerverantwortlichkeit — ausgeübt werden, nicht 
aber zur Einmischung und zu Uebergriffen in die vollziehende 
Staatsgewalt — sei es Rechtsprechung oder Verwaltung — führen. 
Dies geschieht aber, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar, 
ınd um so intensiver bei dem parlamentarischen Regierungs- 
system. 
Zum Wesen dieses Systems gehört — gleichviel ob in der 
konstitutionellen Monarchie oder in der repräsentativen Republik —, 
daß die Minister das Vertrauen der Volksvertretung oder vielmehr 
ihrer Mehrheit besitzen müssen. Es können daher nur solche 
Persönlichkeiten zu Ministern berufen werden, die entweder dieser 
Mehrheit angehören oder wenigstens ihr genehm sind, und sie 
können ihre Stellung nur solange einnehmen, als dieses Verhäit- 
nis besteht. Entzieht ihnen das Parlament sein Vertrauen, sei 
es durch ausdrücklichen Beschluß (R.Verf. Art. 54; Sächs. Verf. 
Art. 27 Abs. 2) oder durch Ablehnung einer Vorlage von politi-
	        
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