Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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wirklichung der sonstigen Staatsinteressen andrerseits®° an ver- 
schiedene, voneinander unabhängige Behörden) in der Reichs- 
verfassung nicht zum Ausdruck gekommen. Was die Rechts- 
pflege anlangt, so sind zwar in dem Art. 102—106 eine Reihe 
wiehtiger Grundsätze für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit aus- 
gesprochen (Unabhängigkeit und Sicherstellung der Richter in 
sachlicher und persönlicher Hinsicht, Unzulässigkeit von Ausnahme- 
gerichten, Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit), diese Bestim- 
mungen sind aber nicht erschöpfend. In der Verfassung hätten 
auch die grundlegenden Normen über das gerichtliche Verfahren 
(Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Anklageverfahren, Legalitätsprinzip 
usw.) mitaufgenommen werden sollen °®. Sehr unergiebig ist auch 
die Vorschrift des Art. 107 über die Einrichtung von Verwaltungs- 
gerichten. Es fehlt hier an allen leitenden Gesichtspunkten für 
deren Zuständigkeit, Aufbau und Verfahren, insbesondere ob die 
Reichsverwaltungsgerichte auch zur Entscheidung über Landes- 
verwaltungsrecht und umgekehrt die Landesverwaltungsgerichte 
zur Entscheidung über Reichsverwaltungsrecht — wie bisher — 
berufen sein sollen”). Ein Mangel liegt endlich auch darin, daß 
der Schutz des Art. 104 nur den Richtern der ordentlichen Ge- 
richtsbarkeit, nicht auch den Richtern bei den Verwaltungs- 
gerichten gegeben worden ist (s. unten S. 353). 
Auf den Mangel scharfer Trennung der Gewalten und die 
hieraus sich ergebenden Nachteile ist auch bei der Beratung der 
  
»5 Ueber den Begrifi der Verwaltung im Gegensatze zur Justiz s.W. 
SCHELCHER, Justiz und Verwaltung, Erg.Heft zu FiscoHner's Zeitschrift 
Bd. 50 8. 27. 
5° Die wichtigen, leider duch den Friedensvertrag durchbrochenen 
Grundsätze des Art. 112°: „Kein Deutscher darf einer ausländischen Regie- 
rung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden“ und des Art. 116: 
„Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Straf- 
barkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde“, 
hätten in den Abschnitt „Rechtspflege* und nicht in den Teil „Grundrechte® 
gehört. 
8. zu alledem A, Nawıasky a. a. O. S. 104 fl.
	        
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