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Länder gegenüber (Reichsverf. Art. 60), und außerdem ist in dem
Reichswirtschaftsrate (Reichsverf. Art. 165 Abs. 3, 4) ein aus
Vertretern aller wichtigen Berufsgruppen gebildetes Organ zur
Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf sozial- und wirtschaftspoli-
tischem Gebiete geschaffen worden. Das sind zwar noch keine
gleichberechtigten gesetzgebenden Faktoren, immerhin sind dadurch
der Uebermacht des Reichstags wenigstens einige Schranken ge-
zogen. An solchen fehlt es aber — abgesehen allein von der
neuen Verfassung für Preußen 6 — in den Verfassungen aller
deutschen Einzelstaaten, gänzlich, und gerade für diese, wenigstens
für die größeren von ihnen, erheben sich sehr gewichtige Stimmen
zugunsten einer besonderen berufsständischen Ver-
tretung. So sagt ÜONRAD BORNHAK in der Deutschen Revue
der Gegenwart 1919, 8. 293:
„Die unumschränkte Herrschaftder Demokratie wird gesteigert durch
das parlamentarische Systen..“ „Es wäre zu Ende mit der politischen
Freiheit“, ruft MONTESQUIEU aus, „wenn ein Ausschuß der Legislatur —
und das sind heute die parlamentarischen Minister — die Exekutive
handhabte.* „Es muß noch ein Organ außerhalb jenes Stromes der öffent-
lichen Meinung geben, die ihren Niederschlag in der Wahlkammer und
deren parlamentarischem Ministerium findet. Dieses Organ muß in sich
et Der preuß. Staatsrat ist das Analogon des Reichsrates. Wie
dieser zur Vertretung der deutschen Länder, so ist jener zur Vertretung
der preußischen Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des
Staates bestimmt. Die Vertreter werden von den Provinziallandtagen, in
der Stadt Berlin, welche ebenfalls als Provinz gilt, von der Stadtverordneten-
versammlung gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Landtagsabgeordnete
sein. Der Staatsrat ist, wie im Reiche der Reichsrat, über die Führung
der Staatsgeschäfte auf dem Laufenden zu erhalten und vor Erlaß von
Ausführungs- und allgemeinen Verwaltungsordnungen sowie vor Einbringung
von Gesetzesvorlagen zu hören. Er kann auch selbst Gesetzentwürfe durch
das Staatsministerium an den Landtag bringen. Gegen vom Landtage be-
schlossene Gesetze hat er das Recht des Einspruches. Dieser Einspruch
hat nur aufschiebende Wirkung. Kin absolutes Veto hat der Staatsrat nur
gegenüber Ausgaben, die der Landtag über den vom Staatsministerium
vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinaus beschlossen hat. — PILoTY
im Arch. des öffentl. Rechts Bd. 70, S. 92 sieht in dem Staatsrate bereits
„die Grundmauern zu einem Öberhaus“.