Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

—_— 33 — 
Länder gegenüber (Reichsverf. Art. 60), und außerdem ist in dem 
Reichswirtschaftsrate (Reichsverf. Art. 165 Abs. 3, 4) ein aus 
Vertretern aller wichtigen Berufsgruppen gebildetes Organ zur 
Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf sozial- und wirtschaftspoli- 
tischem Gebiete geschaffen worden. Das sind zwar noch keine 
gleichberechtigten gesetzgebenden Faktoren, immerhin sind dadurch 
der Uebermacht des Reichstags wenigstens einige Schranken ge- 
zogen. An solchen fehlt es aber — abgesehen allein von der 
neuen Verfassung für Preußen 6 — in den Verfassungen aller 
deutschen Einzelstaaten, gänzlich, und gerade für diese, wenigstens 
für die größeren von ihnen, erheben sich sehr gewichtige Stimmen 
zugunsten einer besonderen berufsständischen Ver- 
tretung. So sagt ÜONRAD BORNHAK in der Deutschen Revue 
der Gegenwart 1919, 8. 293: 
„Die unumschränkte Herrschaftder Demokratie wird gesteigert durch 
das parlamentarische Systen..“ „Es wäre zu Ende mit der politischen 
Freiheit“, ruft MONTESQUIEU aus, „wenn ein Ausschuß der Legislatur — 
und das sind heute die parlamentarischen Minister — die Exekutive 
handhabte.* „Es muß noch ein Organ außerhalb jenes Stromes der öffent- 
lichen Meinung geben, die ihren Niederschlag in der Wahlkammer und 
deren parlamentarischem Ministerium findet. Dieses Organ muß in sich 
et Der preuß. Staatsrat ist das Analogon des Reichsrates. Wie 
dieser zur Vertretung der deutschen Länder, so ist jener zur Vertretung 
der preußischen Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des 
Staates bestimmt. Die Vertreter werden von den Provinziallandtagen, in 
der Stadt Berlin, welche ebenfalls als Provinz gilt, von der Stadtverordneten- 
versammlung gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig Landtagsabgeordnete 
sein. Der Staatsrat ist, wie im Reiche der Reichsrat, über die Führung 
der Staatsgeschäfte auf dem Laufenden zu erhalten und vor Erlaß von 
Ausführungs- und allgemeinen Verwaltungsordnungen sowie vor Einbringung 
von Gesetzesvorlagen zu hören. Er kann auch selbst Gesetzentwürfe durch 
das Staatsministerium an den Landtag bringen. Gegen vom Landtage be- 
schlossene Gesetze hat er das Recht des Einspruches. Dieser Einspruch 
hat nur aufschiebende Wirkung. Kin absolutes Veto hat der Staatsrat nur 
gegenüber Ausgaben, die der Landtag über den vom Staatsministerium 
vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinaus beschlossen hat. — PILoTY 
im Arch. des öffentl. Rechts Bd. 70, S. 92 sieht in dem Staatsrate bereits 
„die Grundmauern zu einem Öberhaus“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.