Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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die Kraft haben, ein Gegengewicht gegen die herrschende Strömung zu 
bilden — ... Ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Wirk- 
samkeit bestand bisher in der fortlaufenden Kontrolle der Regierung 
und Verwaltung durch die Volksvertretung. Diese Kontrolle muß auf- 
hören, wenn die Regierung nichts Anderes mehr bildet als einen Aus- 
schuß der Mehrheitsparteien ... Auch nach dieser Richtung bedarf es 
eines Organs, das außerhalb der herrschenden Strömung steht und in 
der Lage ist, die Regierung seine Macht fühlen zu lassen. Damit ergibt 
sich die Notwendigkeit einer Ersten Kammer gerade unter einem demo- 
kratischen Regiment im Interesse der Sicherung der persönlichen Frei- 
heit, wenn nicht alles einem schrankenlosen Despotismus unterliegen soll.“ 
Ferner RICHARD SCHMIDT in den „Grundlinien des deutschen 
Staatswesens“, Leipzig 1919, S. 214 ff: 
„Die Landesverfassung (gemeint ist zunächst Baden, dasselbe gilt 
aber auch für die. übrigen deutschen Länder) zeigt den Drang zur parla- 
mentarischen Gewalten-Einheit und das geringe Verständnis für die 
wahre „Verfassungsmäßigkeit“ einer Staatsorganisation noch deutlicher 
als die Reichsverfassung. 
Angesichts dieser Sachlage werden die Erfahrungen schwerlich lange 
auf sich warten lassen, die auf die Schaffung stärkerer Stützpunkte für 
die jeder Willkür der Parteihäupter preisgegebene Regierung und zugleich 
auf die Schaffung günstigerer Bedingungen für die Rekrutierung der 
Ministerkandidaten gebieterisch hinweisen. Schon jetzt ist fast unbegreif- 
lich, daß man sich die Aufnahme einer republikanisch umgeformten 
„Ersten Kammer“ entgehen läßt. Ja, man kann sagen, daß eine Erste 
Kammer, die nicht als „Ständekammer“, sondern als andere „Volkskammer“ 
teils aus Abgeordneten der Kommunalverbände teils der Berufskörper- 
schaften (Landwirtschafts-, Handels-, Handwerker-, Arbeiterkammern, Kir- 
chen, Universitäten usw.) zusammengesetzt würde, erst die volle Homo- 
genität im Aufbau der staatlichen Gewalten in Reich und Staat bedeuten 
würde. Würde sie doch den Gedanken, den das Staatenhaus oder der 
Reichsrat im Reiche verkörpert, in entsprechender Weise nach unten in 
den Einzelstaaten fortsetzen,“ 
Endlich KARL BINDINne in der Abhandlung über „das Problem 
der Bildung der Parlamente und der Volksversammlung des Frei- 
staates“ im „Werden und Leben der Staaten‘, 1920, S. 306 £.: 
„Die Hauptaufgabe der Parlamentsbildung bleibt doch die Gewähr- 
leistung der Fähigkeit des Parlaments zur Lösung seiner eminent ver- 
antwortlichen Aufgaben. Bei unserer mechanischen Art der Parlaments- 
bildung spielt der Zufall eine außerordentlich große Rolle für die Bestim-
	        
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