Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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andere daran teilnehmende Organe. Das Gleiche gilt für die 
Landesparlamente. 
8 16. DasProblemderberufsständischen Ver- 
tretung. Nach alledem handelt es sich um das große Problem 
der berufsständischen Vertretung sowohl im Reiche wie auch in den 
Einzelstaaten. Es bildet den Gegenstand eines kürzlich erschie- 
nenen umfassenden Werkes von HEINRICH HERRFAHRDT*®, Daraus 
ergibt sich Folgendes: 
Der Gedanke, das Wahlrecht zur Volksvertretung auf der 
natürlichen Gliederung des Volkes in Berufsstände aufzubauen, ist 
so alt, wie die „parlamentarische Idee* überhaupt. Er ist seit 
der französischen Revolution nicht nur fortgesetzt von Staatsrechts- 
lehrern und Politikern erörtert, sondern bis in die neueste Zeit 
hinein auch im praktischen Staatsleben auf verschiedene Weise 
verwirklicht worden. 
Die ersten Träger des Gedankens waren SIEYES und MIRA- 
BEAU. SIEYES forderte 1788 in seiner Schrift: Qu’est ce que le 
tiers Etat? die Gliederung der Volksvertretung in die drei Stände 
der Geistlichkeit, des Adels und des Bürgertums und sodann 1795 
auf Grund der Revolutionserfahrungen, daß in der Vulksvertretung 
die drei großen Kräfte, auf denen Leben und Bewegung eines 
gesunden Gemeinwesens beruhen, die Landwirtschaft (industrie 
rurale), die städtische Industrie (industrie eitadine) und das Bil- 
dungswesen (culture d’homme) zur Geltung kommen müßten, während 
MIRABEAU 1789 diese Forderung aus dem Begriffe der Equite 
begründete, den er dahin auslegte, daß jeder für das Staatsleben 
bedeutungsvolle Stand ebenso stark vertreten sein müsse, wie 
jeder andere Stand von derselben Bedeutung. 
In Frankreich kam es nicht zur Wiederbelebung der durch 
die Revolution beseitigten Stände. Dagegen fand das berufsstän- 
e6 „Das Problem der berufsständischen Vertretung von der französi. 
schen Revolution bis zur Gegenwart.“ Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart 
und Berlin 1921.
	        
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