Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— I — 
erwiesen. Diesem stehen jetzt auch die Bestimmmungen in Art.17 
und 22 der Reichsverf. entgegen. Man wird daher den Berufs- 
und Klasseninteressen, die :gebieterisch ihre Berücksichtigung im 
Staatsleben fordern, eine besondere Vertretung neben dem all- 
gemeinen Volksparlamente auch in den deutschen Einzelstaaten 
geben müssen. In welcher Foım und mit welcher Machtbefugnis, 
ob als mitentscheidendes oder nur als beraten des Organ, 
ist die große Frage der Zukunft. Bis auf weiteres wird man 
sich aber wohl mit der Einführung eines beratenden Landeswirt- 
schaftsrates nach dem Vorbilde des Reichswirtschaftsrates begnügen 
und abwarten müssen, ob dieser sich unter der Macht der Ver- 
hältnisse zu einem wirklichen Wirtschaftsparlamente oder Staats- 
rate als mitentscheidendes gesetzgebendes Organ entwickelt ®, 
„Wir dürfen aber“, sagt HERRFAHRDT in sehr beachtlicher Weise 
am Schlusse seines Werkes, „in dem berufsständischen Problem 
nicht lediglich eine Machtfrage sehen*: 
„Ueber alle Partei- und Klassengegensätze hinweg ringt heute im 
deutschen Volke ein großer Gedanke um seine Verwirklichung, der Ge- 
danke, die bloß formale Beteiligung des Staatsbürgers am Staate, wie sie 
seinem Buche „Die Volksvertretung in ihrer organischen Zusammensetzung 
im repräsentativen Staateder Gegenwart, 1850; ferner vertreten von SCHÄFFLE 
in den „Deutschen Kern- und Zeitfragen“ I. Bd. (1894) S. 120 ff. und Neue 
Folge (1895) S. 54 ff., neuerdings wieder von Alfred FrıiTErs, Räte, Selbst- 
organisation und Reichsverfassung 1919, und Fritz RATHENAU, Parlament 
und Räte, 1919. 
es Nicht mit Unrecht sagt H. HERRFAHRDT a. a. O. 8. 68: „Nachdem 
das Volk selbst seine Macht in die Hände der Parteien gelegt hat, kann 
nicht der Staatsmann, der die Fehler des Parteiwesens erkennt, auf dem 
Wege der Gesetzgebung einen besseren künstlichen Organismus an die 
Stelle der Parteien setzen. Der Staat, der eine Stütze im Volksbewußtsein 
braucht, muß sich mit denjenigen Organen abfinden, die das Volk als Ver- 
körperung seines Willens ansieht. Erst wenn im Volke selbst die Erkennt- 
nis reift, daß seine Wahl in den Händen der Parteien nicht gut aufgehoben 
ist und es sich aus dieser Erkenntnis selbst zu neuen Gruppen zusammen- 
schließt, ist für den Staatsmann die Stunde gekommen, diesen neuen orga- 
nischen. Gebilden einen Platz im Staatsleben anzuweisen und sie in ihrem 
Ringen mit den Parteien zu untertsützen.*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.