Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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lehre 2. Aufl. S. 530, 540). Zu seinem Wesen gehört, daß es 
niemals der Befeblsgewalt eines andern höheren Organes unter- 
stellt ist. In der Monarchie ist dieses höchste Organ in der Per- 
son des Monarchen ohne weiteres gegeben. In der Republik, wo 
alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, ist das höchste Organ das 
souveräne Volk selbst. Es kann aber seine Macht nur durch 
Wahlen oder Urabstimmung unmittelbar ausüben ”°, und auch dies 
geschieht und kann, besonders in größeren Staaten, nur ausnahnıs- 
weise geschehen. Für die regelmäßige Aeußerung seines Willens 
muß sich das Volk eine Vertretung in der Gestalt des Parlamentes 
schaffen. Damit überträgt es aber seine Souveränität noch nicht 
auf dieses Parlament; aus der Souveränität des Volkes folgt noch 
nicht ohne weiteres die Souveränität des Parlamentes als Vertreter 
des Volkswillens. Vielmehr geht die Machtbefugnis des Parla- 
mentes nur soweit, als es in den Zwecken dieses Staatsorganes — 
Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung — liegt. Außer und 
neben dem Parlamente will aber das Volk ein nominelles Ober- 
haupt haben, das den Staat nach außen vertritt und nach innen 
” Auf unmittelbare Demokratie deutet auch Art. 1 Abs. 2 der neuen 
deutschen Reichsverfassung hin: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus, 
wie die Einleitung: „das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen usw. hat 
sich diese Verfassung gegeben‘. Dem entspricht aber nicht die Ver- 
fassung im übrigen; denn ihr Schluß (Art. 181) lautet: „Das deutsche 
Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung be- 
schlossen und verabschiedet.“ Dazu sagt NawıAskYa, a. O. S.33: „Es ist 
gewiß ein Zufall, aber doch bezeichnend, daß die Einleitung, die sog. 
Präambel, keinen Teil des Gesetztextes bildet, während der Schluß in einem 
eigenen Artikel steht, also in das Gesetz aufgenommen ist.“ Dementsprechend 
habe auch die Verfassung nicht ihre letzte Weihe durch die Volksabstim- 
mung erhalten. Charakteristisch sei auch, daß unter den in der Verfassung 
in besonderen Abschnitten herausgehobenen Reichsorganen (Reichstag, Reichs- 
präsident und Reichsregierung, Reichsrat) und Reichsfunktionen (Gesetz- 
gebung, Verwaltung, Rechtspflege) das Volk keine Erwähnung findet. 
„Offenbar sei ihm eine ausschlaggebende beherrschende Rolle in dem Auf- 
bau des ganzen politischen Systems nicht zugedacht, sondern nur die Auf- 
gabe der Mitwirkung, der Remedur, des Ventiles eingeräumt“ (S. 34).
	        
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