Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Zweifeln und Schwierigkeiten, besonders bei der richterlichen Prüfung 
der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung geben wird. Die von 
ZENKER und OFNER gegen die Art der parlamentarischen Rechts- 
setzung an sich erhobenen Einwände aber werden durch den Vor- 
schlag überhaupt nicht getroffen, demnach auch nicht beseitigt. 
Undihnen läßt sich auch, selbst wenn man sie allenthalben als sachlich 
berechtigt anerkennen wollte, durch irgendeine Verfassungsbestim- 
mung gar nicht beikommen. Denn so wenig wie man dem Ge- 
setzgeber dahin vinkulieren kann, daß er in seiner Omnipotenz 
nie das Gebot der Gerechtigkeit verletze, ebensowenig kann man 
einem Parlamente mit verbindlicher Kraft vorschreiben, daß es bei 
Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt immer nur einer bereits 
vorhandenen Volksüberzeugung Ausdruck gebe, nicht selbständig 
neues Recht schaffe, nur „Volksrecht“, nicht „Herrenrecht“ be- 
gründe ’®*. Im übrigen aber läßt sich auch eine sachliche Beschrän- 
kung des Gebietes der Gesetzgebung auf bestimmte Gegenstände 
weder theoretisch rechtfertigen noch praktisch wirksam durchführen. 
Denn dem allgemeinen Verfassungsgrundsatze, daß kein Gesetz 
ohne Zustimmung der Volksvertretung gegeben werden kann, liegt 
ein allgemeiner materieller Gesetzesbegriff zugrunde, der sich 
nicht nach rein äußerlichen Merkmalen, sondern nur nach seinem 
innern Wesen bestimmen läßt. Dieses Wesen des Gesetzes besteht 
”s@ Diese Frage fällt zusammen mit der Frage nach dem Verhältnis 
des Staates zum Rechte, auf die hier nicht näher eingegangen werden 
kann. S. darüber W. SCHELCHER a. a. O. S. 20 flg. ZENKER folgt der 
Anschauung HERBERT SPENCERs, daß das Recht das prius sei; der Staat 
sei weder der Schöpfer der Rechtsordnung noch der subjektiven Rechte der 
Staatsbürger, es könne sich hierbei nur darum handeln, daß die Rechte 
formuliert und Maßregeln zu ihrem Schutze geschaffen werden. S8. hier- 
gegen ApDoLF MENZEL in der Zeitschr. für Öffentl. Recht 2. Bd. S. 414, 
ferner RUDOLF IHERING, Zweck im Recht 2. Bd. S. 320: „Der Staat ist die 
alleinige Quelle des Rechts“, andrerseits aber GIERKE, Grundbegriffe des 
Staatsrechts (1915) S. 108: „Recht und Staat bedingen sich gegenseitig; 
beide sind sich ebenbürtig, das Recht ist so wenig vom Staate wie der 
Staat vom Rechte gezeugt.“
	        
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