— 1 —
Zünfte übernahmen die Gerichtsbarkeit je über ihre Angehörigen;
für gewisse Angelegenheiten entbehrten sogar die einzelnen Ge-
werbe einer und derselben Stadt des einheitlichen Gerichts. Nimmt
man noch die territoriale Zersplitterung hinzu, so begreift man
die Klagen jener Zeit wegen der Ueberfülle der Gerichtsbehörden
und das Sehnen nach übersichtlich geordneten, gemeinsamen, ein-
heitlichen Gerichten, das sich im wesentlichen erst mit der Ent-
wicklung des modernen Staates erfüllt hat. Die gründliche Be-
seitigung jeder Sondergerichtsbarkeit bis auf die wenigen unge-
fährlichen Reste im $ 14 GVG. erschien als eine wertvolle Er-
rungenschaft der Reichsjustizgesetze; man hatte in einer einheit-
lichen Gerichtsverfassung einen der festesten Grundpfeiler für die
deutsche Rechtseinheit erkannt und war sich darüber klar gewor-
den, daß nur sie jene Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung ge-
währleisten könne, aus der dem Volke das Gefühl der Rechts-
sicherheit erwachsen sollte. In den letzten Jahren aber macht
sich “insofern eine rückläufige Bewegung bemerkbar, als große,
einflußreiche Erwerbskreise für ihre beruflichen Streitigkeiten be-
sondere Gerichte erstreben, z. T. auch schon (wie die gewerblichen
Arbeiter und Handelsangestellten die Gewerbe- und Kaufmanns-
gerichte) erlangt haben.
Sondergerichte haben ihre Vorzüge: Sie genießen in den
beteiligten Kreisen mehr Vertrauen als die gewöhnlichen Gerichte,
zumal wenn sie mit Angehörigen dieser Kreise besetzt sind. Sie
bekommen durch die stete Beschäftigung mit der gleichen Art
von Personen und Sachen eine besondere Erfahrung, Uebung und
Geschicklichkeit in der Erledigung ihrer Geschäfte. Auch das
Verfahren ist einfacher und billiger gestaltet. Wegen besonderer
Verhältnisse, namentlich im Interesse einheitlicher, straffer Organi-
sation und ungeschwächter Disziplin, war bisher der militärische
Stand in Strafsachen den allgemeinen Gerichten entzogen und
einer besonderen Standesgerichtsbarkeit unterworfen (s. aber RV.
Art. 106, Ges., betr. die Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit,
v. 17. Aug. 1920).