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drei Semester auf einer deutschen, d. h. in Deutschland gelegenen,
Universität, was wieder das Reifezeugnis einer 9 klassigen Mittel-
schule voraussetzt) und eine 3 jährige Vorbereitungspraxis ”°.
Jeder der beiden Zeitabsehnitte endet mit einer Prüfung und kann
dureh die Einzelstaaten, denen die nähere Regelung überlassen ist,
verlängert, nicht abgekürzt, auch eine Zwischen- oder Vorprüfung
eingeschoben werden *. Die Freizügigkeit, d. h. ein Wechsel
zwischen mehreren Bundesstaaten hinsichtlich der Ablegung der
Prüfungen und der Vorbereitungszeit, ist nicht ausgeschlossen ; sie
steht im Ermessen der einzelstaatlichen Regierung (GVG. $ 3).
Wer die vorgeschriebenen Prüfungen besteht, erlangt damit die
„Fähigkeit zum Richteramte“* (GVG. $ 2), aber keinen Anspruch
auf Anstellung (auch nicht in seinem Heimatstaate); diese hängt
vielmehr vom Ermessen der Regierung des Staates ab, in dem sie
angestrebt wird. Nach allgemeinem deutschem Staatsrecht be-
gründet auch sonst die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
zur Bekleidung eines Amtes noch nicht den Anspruch, ein solches
übertragen zu erhalten. Ohne den geschilderten Bildungsgang
sind nur ordentliche öffentliche Rechtslehrer an inländischen Uni-
versitäten zum Richteramte fähig (GVG. $4). Der zum Richter-
amte Befähigte kann, ohne daß er eine weitere Prüfung ablegen
müßte, grundsätzlich zu jedem (auch dem höchsten) Richteramt
in ganz Deutschland berufen werden (GVG. $ 5, KolBG. 8 49);
ein Mindestalter von 35 Jahren wird für Mitglieder des Reichs-
gerichts erfordert (GVG. $ 127 I).
Die Berufsrichter werden von der Staatsregierung ernannt;
ein anderer Weg, namentlich ihre Wahl durch das Volk, ist im
Interesse ihrer Stellung, insbesondere ihrer Unabhängigkeit nach
unten, nicht gangbar ?”. Soweit sie Landesbeamte sind, ernennt
—
25 Nur Kriegsteilnehmer genießen Vergünstigungen: Ges. über die Aus-
bildung von Kriegsteilnehmern zum Richteramt v. 19. April 19 (RGBl.
S. 403).
2° Die bayr. Zwischenprüfung ist wieder abgeschafft.
27 Vgl. BURCKHARD a. a. 0.8.16 ff., ReıcHer, Bestellung und Stellung