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sie die Landesregierung. Präsentations- oder Vorschlagsrechte
zugunsten von Einzelpersonen oder Körperschaften, die durch den
Vorschlag die Dankbarkeit des Richters gewinnen könnten, gibt
es nicht mehr (GVG. $ 15).
Regel ist, daß der Ernannte vor seinem Amtsantritt einen
Diensteid zu leisten hat.
3. Der Berufsrichter ist zwar kraft geschichtlicher Notwendig-
keit Beamter geworden ®®. Aber seine amtliche Stellung ist vor
der anderer öffentlicher Beamten den Erfordernissen seines Amtes
entsprechend mehrfach ausgezeiehnet und mit verfassungsrecht-
lichen Garantien der Unabhängigkeit umgeben: Dem Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zunächst zum Schutze seiner Un-
abhängigkeit nach oben das verliehene Amt sichergestellt.
Er wird nicht auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, sondern
auf Lebenszeit ernannt (GVG. 8 6, RV. Art. 1041). Er kann
gegen seinen Willen nicht beliebig, sondern nur auf Grund richter-
licher Entscheidung in den reichs- oder landesgesetzlich vorge-
sehenen Formen und Fällen dauernd oder zeitweise seines Amtes
enthoben, versetzt oder pensioniert werden (GVG. $ 8, RV.a.a.0.).
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Unabhängigkeits-
garantien am stärksten ausgebildet bei den durchweg auch organi-
satorisch von der (reinen) Verwaltung getrennten obersten In-
stanzen, deren Mitglieder meist im Hauptamt auf Lebenszeit an-
gestellt sind und das volle Maß richterlicher Unabhängigkeit
genießen, während die Verwaltungsrichter der Unterinstanzen
nicht richterliche Beamte sind ®. Diese „Inamovibilität* muß
natürlich da aufhören, wo Alter oder Gebrechen eine weitere
sachgemäße Amtsausübung unmöglich machen; sie soll die Regie-
der Richter in der Schweiz und im künftigen Deutschland, Tübingen 1919,
v. Lewisskı, DJZ. 1919 Sp. 146 fi.
22 F. STEIN, Zur Justizreform, Tübingen 1907, S. 63 £.
2° Doch steht z. B. den beamteten Mitgliedern der preuß. Bezirksaus-
schüsse (mit Ausnahme des vorsitzenden Regierungspräsidenten) das Privileg
der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit wie den ordentl. Richtern zu.
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