Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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sie die Landesregierung. Präsentations- oder Vorschlagsrechte 
zugunsten von Einzelpersonen oder Körperschaften, die durch den 
Vorschlag die Dankbarkeit des Richters gewinnen könnten, gibt 
es nicht mehr (GVG. $ 15). 
Regel ist, daß der Ernannte vor seinem Amtsantritt einen 
Diensteid zu leisten hat. 
3. Der Berufsrichter ist zwar kraft geschichtlicher Notwendig- 
keit Beamter geworden ®®. Aber seine amtliche Stellung ist vor 
der anderer öffentlicher Beamten den Erfordernissen seines Amtes 
entsprechend mehrfach ausgezeiehnet und mit verfassungsrecht- 
lichen Garantien der Unabhängigkeit umgeben: Dem Richter der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zunächst zum Schutze seiner Un- 
abhängigkeit nach oben das verliehene Amt sichergestellt. 
Er wird nicht auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, sondern 
auf Lebenszeit ernannt (GVG. 8 6, RV. Art. 1041). Er kann 
gegen seinen Willen nicht beliebig, sondern nur auf Grund richter- 
licher Entscheidung in den reichs- oder landesgesetzlich vorge- 
sehenen Formen und Fällen dauernd oder zeitweise seines Amtes 
enthoben, versetzt oder pensioniert werden (GVG. $ 8, RV.a.a.0.). 
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Unabhängigkeits- 
garantien am stärksten ausgebildet bei den durchweg auch organi- 
satorisch von der (reinen) Verwaltung getrennten obersten In- 
stanzen, deren Mitglieder meist im Hauptamt auf Lebenszeit an- 
gestellt sind und das volle Maß richterlicher Unabhängigkeit 
genießen, während die Verwaltungsrichter der Unterinstanzen 
nicht richterliche Beamte sind ®. Diese „Inamovibilität* muß 
natürlich da aufhören, wo Alter oder Gebrechen eine weitere 
sachgemäße Amtsausübung unmöglich machen; sie soll die Regie- 
der Richter in der Schweiz und im künftigen Deutschland, Tübingen 1919, 
v. Lewisskı, DJZ. 1919 Sp. 146 fi. 
22 F. STEIN, Zur Justizreform, Tübingen 1907, S. 63 £. 
2° Doch steht z. B. den beamteten Mitgliedern der preuß. Bezirksaus- 
schüsse (mit Ausnahme des vorsitzenden Regierungspräsidenten) das Privileg 
der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit wie den ordentl. Richtern zu. 
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