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und es ist nicht einzusehen, warum statt der in ihrem Maß unsicheren
Beschränkung nicht von vernherein, wie in dem sächsischen Vorgange,
eine zahlenmäßig festgelegte Beschränkung treten kann.
Der Ausgabevermerk auf dem Reichs-
gesetzblatt *.
Von
Hans HARTWIEG, Referendar in Braunschweig,
Ein Reichsgesetz ist verkündet, sobald das RGBl., in dem es ab-
gedruckt ist, ausgegeben ist. Dieser Zeitpunkt ist für das Inkrafttreten
eines Gesetzes dann maßgebend, wenn es sein Inkrafttreten von der
Verkündung ausdrücklich berechnet oder aber hierüber schweigt und
damit sich der Vorschrift des Art. 71 RV. 1919 unterwirft. In solchen
Fällen kann die Feststellung des genauen Zeitpunktes der Ausgabe
des Gesetzblattes erhöhte Bedeutung bekommen durch die Frage, ob
ein Vertrag, eine Straftat usw. unter dieses #ltere oder jenes jüngere
Gesetz fällt. Beispiele bringt die Zeit vor! und besonders nach?
dem Kriege.
Ueber den Zeitpunkt der Ausgabe des RGBl. geben zwei Stellen
Auskunft: der Vermerk auf jedem RGBl.: „Ausgegeben zu Berlin
den . . “3 und ferner eine vom Postzeitungsamt in Berlin ergehende
Anzeige im Reichsanzeiger, inhalts deren vom Tage der Anzeige ab
die Nr. . des RGBl. zur Ausgabe gelangt. Die rechtliche Bedeu-
tung dieser Erkenntnisquellen, insbesondere ihre Ueberprüfbarkeit be-
darf in Fällen, wie sie soeben angeführt sind und sich täglich ereignen
können, einer Untersuchung. Diesem Zweck sollen die folgenden Aus-
führungen dienen.
Das Postzeitungsamt gibt in seiner erwähnten Anzeige nur auf dem
* Vgl. zum folgenden neuerdings das Urteil des KG. in JW. 1921
S. 751.
! LABAnD in Holdheims Mschr. 14. Jahrg. 1905 S. 89 fi.
? DJZ. 1920 Sp. 521 f., 574, 636.
® Früher unten links kleingedruckt, seit Nr. 22 des Jahrg. 1921 in der
Mitte unter der Ueberschrift „Reichsgesetzblatt“ großgedruckt und somit
seiner Bedeutung besser entsprechend.
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII. 1. 7