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II. Die Unterorganisationen der Religions-
gesellschaften, z. B. die Kirchengemeinden, die Klöster,
können unmittelbar aus Art. 137 Abs. 3 RV. kein Recht
zur Selbstverwaltung ableiten; sie besitzen nur diejenige Selb-
ständigkeit, welche ihnen die „Religionsgesellschaft“, d. h. das
kirchliche Verfassungsrecht verleiht. Die Frage z. B.,
ob und inwieweit die evangelische Kirchengemeinde Autonomie
besitzt, richtet sich zunächst nach der Kirchenverfassung der
evangelischen Landeskirche, die Selbstverwaltung der Klöster zu-
nächst nach dem Codex Juris Canonici.
„Religionsgesellschaften“ und „religiöse Vereine“ oder „reli-
giöse Gesellschaften“ sind verschiedenartige Begriffe: Die Religions-
gesellschaft ist das Ganze; der „religiöse Verein“ ist ein Teil,
entweder einer Religionsgesellschaft oder verschiedener,
z. B. der christlichen Religionsgesellschaften. Die religiösen und
geistlichen Gesellschaften sind Orden und Kongregationen. Vgl.
HARNACK in dem „Bericht und den Protokollen des 8. Aus-
schusses über den Entwurf einer Verfassung des Deutschen
Reichs, Carl Heymanns Verlag, Berlin 1920 (abgekürzt: 8. Aus-
schuß) 8. 203.
Was für das Ganze (die Religionsgesellschaft) gilt, muß
nicht immer, kann aber manchmal — je nach dem Sinn und
Zweck der einzelnen Bestimmung — auch für den Teil (z. B.
den religiösen Verein) wirksam sein: Die Selbstverwaltung
nach Art. 137 Abs. 3 RV. gilt z. B. nur für die Religions-
gesellschaft als Ganzes.
Die Frage, ob auch Abs. 4 des Art. 137 RV. für die Teil-
glieder der Religionsgesellschaften gilt — ob z. B. die Klöster
ihre Rechtsfähigkeit nach Art. 137 Abs. 4, d. h. „nach den
allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts“ oder nur
nach Art. 124 RV., d. h. „nach den Vorschriften des bürger-
lichen Rechts“ erwerben —, ist von dem Abg. KAHL im 8. Aus-
schuß S. 206 (unten B III 2 «&Yy) bejaht, vom Berichter-
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