Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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beginnen. Und die am gültigen Zustandekommen des Gesetzes mitwir- 
kenden Organe sind jetzt außerstande, all das zu verhindern. 
Nach alledem ist der Ausgabevermerk inhaltlich Dienstbefehl und 
schafft im Verein mit dem Vorhandensein des RGBi. die widerlegbare 
Vermutung für richtige Befehlsausführung. Das RGBl. ist ausgegeben 
1.8. von Art.71 RV. 1919 in dem Augenblick, mit dem die Aushänge- 
bogen dem Postzeitungsamt oder der Redaktion des Reichsanzeigers 
oder Woiffs Telegraphenbureau zugegangen sind.
	        
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