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achtens auch nicht möglich. Denn jeder Staat wird letzten Endes allein
entscheiden müssen, wann seine Existenz auf dem Spiele steht und ihn
zwingt die Grenzen des Kriegsrechts zu überspringen. Jedenfalls muß
nach der durchaus zu billigenden Ansicht des Verf. ein Rechtsirrtum in
dieser Hinsicht den Täter entschuldigen, „da nicht einmal die Rechtsge-
lehrten darüber einig sind, was in dieser Frage eigentlich rechtens ist“
(S. 77). Schließlich behandelt der Verf. in den Schlußkapiteln noch die
Frage der Auslieferung und die Behandlung der strafbaren Kriegshand-
lungen in den Friedensverträgen.
Der Verf. hat bei der Behandlung dieses an sich schon sehr aktuellen
Problems die ganze Literatur und Rechtsprechung ausgiebig herangezogen,
so daß die Schrift ein außerordentlich wertvoller Beitrag zur Klärung
dieser teilweise ja außerordentlich bestrittenen Fragen ist. Der eigene
Standpunkt des Verf. tritt nicht immer deutlich hervor. Das zeigt sich
schon in seiner Stellungnahme zum Problem des Völkerrechts überhaupt,
wo er seine Ansicht gegen früher geändert hat. Mir scheint die Dar-
stellung des Verf. hauptsächlich zu beweisen, daß auch in diesen Fragen,
wie in so vielen andern, das Völkerrecht des eigentlichen Siegers im Welt-
kriege, nämlich das Englands, sich durchgesetzt hat, und daß wir weniger
als je von einem allgemeinen Völkerrechte sprechen können, wenn man
nicht der angelsächsischen Auffassung diese Rolle zuerkennen will.
Koellreutter.
Verzeichnis englischer Literatur zum ‘öffentlichen Recht
und den politischen Wissenschaften
(Januar bis Mai 1921).
Von
A. MENDELSSOHN BARTHOLDY.
Wie ein ähnliches Verzeichnis der zivilrechtlichen und prozessualen
Literatur, das ich in der Rheinischen Zeitschrift für Zivilrecht und Prozeß
erscheinen lasse, soll dieses Verzeichnis der Erschwerung des wissenschaft-
lichen Verkehrs zwischen den feindlichen Staaten entgegenwirken und der
deutschen Wissenschaft zur Ueberwindung ihres Notstandes durch Er-
leichterung der Nachweise helfen, daneben auch durch die Angabe der
Preise die wirtschaftliche Berechnung der Bibliotheken erleichtern.
Nur die wertvolleren Schriften sind angeführt; die politische Tages-
literatur (etwa zur irischen Frage oder zur indischen Selbständigkeits-
bewegung) ist nicht verzeichnet. Ebenso mußte der Einzelhinweis auf die
zahlreichen wichtigen Government Publications, die ja leichter zu erhalten
sind, unterbleiben.