Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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5. Ist es zulässig, daß ein preußisches Gesetz dem Landtag 
Ausführungsbestimmungen vorbehält und diese auch erläßt, aber 
ohne den Staatsrat zu hören? 
Die Ergebnisse meiner Ueberlegung auf diese Fragen habe ich, 
vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung, kurz zusammengefaßt. 
Sie sind in der Drucks. Nr. 147 des Preußischen Staatsrats von 
1921 Sp. 12 ff. wiedergegeben. Am 7. Januar 1921 erstattete 
ich auf Wunsch des Herrn Staatsrats-Präsidenten das endgültige 
Gutachten, das hiermit veröffentlicht wird und zwar mit einigen, 
allerdings wesentlichen, Ergänzungen, die dazu bestimmt sind, 
den ganzen Umkreis der neuen Einrichtung (über den kasuisti- 
schen Anlaß des Gutachtens hinaus) zu beschreiten und dadurch 
ein abgerundeteres Bild des Staatsrats zu schaffen, als es durch 
die dem besonderen Zwecke angepaßte Darlegung in ihrer ur- 
sprünglichen Fassung möglich war. Insbesondere sind die Aus- 
führungen über das richterliche Prüfungsrecht der Gesetze und der 
Vergleich mit dem Reiehsrat hinzugekommen. 
Es liegt von vornherein zutage, daß die gestellten Fragen 
Grundprobleme der verfassungsrechtlichen Organisation und Funk- 
tion des preußischen Freistaates berühren. Eine begründete Ant- 
wort läßt sich nur erwarten, wenn die Untersuchung bis zu den 
Ursprungsquellen der staatlichen Neugestaltung vordringt. So 
ist es erforderlich, die Entstehung des Staatsrats und die bei 
seiner Schaffung obwaltenden Absichten und Pläne zu erforschen. 
Natürlich nur in den Grenzen des Gegebenen und Möglichen; 
denn die Materialien des Verfassungsgesetzes vermitteln, wie die 
Erfahrung beweist, eine alle Zweifel beseitigende Lösung nicht, 
äußern sich tiberhaupt nicht zu den Sonderfragen, die uns hier 
beschäftigen. Aber sie gebon die Möglichkeit, allgemeine Grund- 
sätze aufzufinden, die für die Beantwortung der Spezialfragen 
dienlich, aber auch unerläßlich sind. 
Es ist nicht nur zu prüfen, was der Wille des Ver- 
fassungsgesetzgebers war, sondern was er, einem als
	        
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