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Oeffentlichkeit nicht genügend klar sei und daß es dann ganz
unmöglich sei, die für einen Volksentscheid erforderliche Mehrheit
der Stimmberechtigten zusammenzubringen. Den weiteren Ein-
wand, daß das Staatsministerium schon als zweiter Faktor in
Frage komme, da es die Waffe der Auflösung des Landtags in
der Hand habe, entkräftete er mit der Bemerkung, daß das Staats-
ministerium nicht die geeignete Instanz sei. Denn sie wird vom
Präsidenten des Landtages berufen, sei nach denselben Gesichts-
punkten wie der Landtag selbst zusammengesetzt und eigentlich
nichts weiter als ein Ausschuß des Landtages. (Daß in der gel-
tenden preußischen Verfassung das Staatsministerium dieses Auf-
lösungsrecht nicht hat — vgl. Art. 14 Abs. 1 — kann hier
auf sich beruhen). Nach Erörterung der Gründe, die gegen einen
preußischen Staatspräsidenten sprächen, werden die Gründe gegen
eine Erste Kammer erörtert. Diese würde mit der Volkskammer
das Eine gemeinsam haben, daß sie ebenso wie jene ein Parla-
ment seı, daß sie nicht ein aufschiebendes, sondern ein absolutes
Veto hätte und daß ihr auch das Gesetzgebungsrecht zustehen
würde. Das Ineinandergreifen zweier Kammern, von denen die
eine retardierend einwirken könnte, hielt der Berichterstatter in
einem demokratischen Staate an sich schon für unerträglich, ohne
dabei, wie ich betonen muß, zu bedenken, daß
mit Ausnahme des nicht gerade vorbildlichen
Griechenlands alle demokratischen Staaten der
Weltgegenwärtig diese Einrichtung besitzen.
Der Berichterstatter erwog ferner, daß die Erste Kammer nach
ihren Befürwortern nicht aus allgemeinen Wahlen hervorgehen,
sondern auf berufsständischer Grundlage beruhen solle. Es würden
in ihr also im wesentlichen wirtschaftliche Sonderinteressen und
nicht Interessen der Allgemeinheit vertreten werden. Man würde
zu einer mehr oder weniger verbesserten Auflage des alten Herren-
hauses und damit zu einer Vertretung der Interessen der oberen
Schichten gegenüber den breiten Volksmassen oder auch zu einer