Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Oeffentlichkeit nicht genügend klar sei und daß es dann ganz 
unmöglich sei, die für einen Volksentscheid erforderliche Mehrheit 
der Stimmberechtigten zusammenzubringen. Den weiteren Ein- 
wand, daß das Staatsministerium schon als zweiter Faktor in 
Frage komme, da es die Waffe der Auflösung des Landtags in 
der Hand habe, entkräftete er mit der Bemerkung, daß das Staats- 
ministerium nicht die geeignete Instanz sei. Denn sie wird vom 
Präsidenten des Landtages berufen, sei nach denselben Gesichts- 
punkten wie der Landtag selbst zusammengesetzt und eigentlich 
nichts weiter als ein Ausschuß des Landtages. (Daß in der gel- 
tenden preußischen Verfassung das Staatsministerium dieses Auf- 
lösungsrecht nicht hat — vgl. Art. 14 Abs. 1 — kann hier 
auf sich beruhen). Nach Erörterung der Gründe, die gegen einen 
preußischen Staatspräsidenten sprächen, werden die Gründe gegen 
eine Erste Kammer erörtert. Diese würde mit der Volkskammer 
das Eine gemeinsam haben, daß sie ebenso wie jene ein Parla- 
ment seı, daß sie nicht ein aufschiebendes, sondern ein absolutes 
Veto hätte und daß ihr auch das Gesetzgebungsrecht zustehen 
würde. Das Ineinandergreifen zweier Kammern, von denen die 
eine retardierend einwirken könnte, hielt der Berichterstatter in 
einem demokratischen Staate an sich schon für unerträglich, ohne 
dabei, wie ich betonen muß, zu bedenken, daß 
mit Ausnahme des nicht gerade vorbildlichen 
Griechenlands alle demokratischen Staaten der 
Weltgegenwärtig diese Einrichtung besitzen. 
Der Berichterstatter erwog ferner, daß die Erste Kammer nach 
ihren Befürwortern nicht aus allgemeinen Wahlen hervorgehen, 
sondern auf berufsständischer Grundlage beruhen solle. Es würden 
in ihr also im wesentlichen wirtschaftliche Sonderinteressen und 
nicht Interessen der Allgemeinheit vertreten werden. Man würde 
zu einer mehr oder weniger verbesserten Auflage des alten Herren- 
hauses und damit zu einer Vertretung der Interessen der oberen 
Schichten gegenüber den breiten Volksmassen oder auch zu einer
	        
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