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Vertretung der Arbeiterschaft im Sinne des Räteparlaments kom-
men. Beides sei unbedingt abzulehnen.
Es genügt mir hier demgegenüber festzustellen, daß weder
die berufsständische Grundlage noch der Ausschluß der allgemeinen
Wahlen an sich zu den Voraussetzungen einer Ersten Kammer
gehören.
Die beste Lösung erblickte der Berichterstatter in der Schaf-
fung eines Staatsrats mit einer nicht zu großen Mitglieder-
zahl. Man würde ihm kein Gesetzgebungsrecht und auch kein
absolutes Veto, sondern nur ein aufschiebendes zubilligen können ;
seine Aufgabe würde es sein, gegenüber einem sonst allmäch-
tigen Parlament, das in vier Jahren, unter Umständen auch
gegen den inzwischen geänderten Volkswillen, regieren könnte,
den wahren Volkswillen dadurch zur Geltung zu bringen, daß das
Volk in den zulässigen Fällen ‚zu einem Volksentscheid aufge-
rufen würde. Der Entwurf der Verfassung habe den hier ange-
deuteten Weg schon durch die Einfügung der Vorschriften über
den Finanzrat beschritten. Wenn man sich mit diesem Gedanken
auf einem beschränkten Gebiete befreunden könne, so werde man
ihn auch auf das gesamte Gebiet der staatlichen Tätigkeit über-
tragen können und zwar umso mehr, als die Fragen der inneren
Verwaltung, Schul- und andere Fragen, heute für Preußen eine
viel größere Bedeutung hätten, als die Finanzfragen, die doch in
der Hauptsache auf das Reich tibergegangen seien. Als ein Ge-
biet der Tätigkeit müßte dem Staatsrat auch die Auflösung des
Landtags und die Bestellung der Minister übertragen werden.
Die Auflösung des Landtages müßte von einer Vollversammlung
des Staatsrats ausgesprochen werden. Fraglich könnte sein, ob
hierfür :nieht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein müßte.
Die Berufung der Minister könnte natürlich nicht von der Voll-
versammlung vorgenommen werden. Zweckmäßig dürfte es sein,
an die Spitze des Staatsrats ein aus drei Mitgliedern bestehendes
Präsidium zu stellen und diesem Präsidium oder, wenn es für