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vinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates be-
stimmt (Art. 31). Dies ist um so bedeutsamer, als die politischen
Verhältnisse, besonders die außenpolitische Gefahr, in fast allen
politischen Parteien, Regierungen und im Parlament dahin gewirkt
haben, daß der Gedanke einer Erweiterung der
Selbständigkeitsrechte der Provinzen, der be-
sonders in dem am 15. Januar 1921 veröffentlichten (sog. DREWS-
schen) Entwurf zum Ausdrucke kam’, jedenfalls zur Zeit, März
1922, soviel wie aufgegeben ist®. Man muß bedenken, daß den
Provinzen in Preußen schon seither (besonders seit 1875) weit-
gehende Selbstverwaltungsrechte zustanden, deren bedenkliche Aus-
weitung den Zerfall des Staates befürchten läßt. Jedenfalls hatten
mittelbar die Provinzen auch schon bisher Einfluß auf die Ge-
setzgebung und Verwaltung des Staats. Das neue durch Art. 31
der Verf. Eingeführte ist, daß dieser Einfluß jetzt ein unmittel-
barer wird, indem sie ein neues Staatsorgan, eben den Staats-
rat, konstituieren. Die Zusammensetzung des Staatsrats und die
Zahl seiner Mitglieder bestimmt Art. 32, Wahl und Wählbarkeit
Art. 33 Abs.1°.
? Abgedruckt in meinen „Wandlungen des preußischen Städte-,
Landgemeinde-, Kreis- und Provinzialrechts in den Jahren 1918—1921*,
Oldenburg 1922 S. 150 ff.
8 Vgl}. die Verhandlungen der verfassunggebenden preußischen Landes-
versammlung in der ersten Plenarberatung Sten.Ber. Sp. 11 002—11 024,
11109—11 146; Ausschußprotokolle Sp. 39—82, 94—96, 177—183, 185—195,
260—271, 312; zweite Plenarberatung Sten.Ber. Sp. 13348, 13 353—13 357,
13 366—13 434. Die eingehendste Erörterung fand die Frage der Provinzial-
autonomie bei Gelegenheit der Beratung des Abschnitts VIII zu den $$ 58, 59
des Entwurfs im Ausschuß ; s. dessen Protokolle Sp. 207—226, 242, 277—286,
300—308, ferner in der zweiten Plenarberatung Sten.Ber. Sp. 13 485 —13 497,
13 510—13558. Vgl. auch VENATOR, Unitarismus und Föderalismus im
deutschen Verfassungsleben mit besonderer Berücksichtigung der Verfassung
von 1919 (Berlin 1921) 8. 96.
9 Vgl. hierzu Gesetz über die Wahlen zum Staatsrat vom 16. Dezember
1920 (GS. 1921 S. 90); Verordnung, betr. Festsetzung der Zahl der von den
Provinzen usw. in den Staatsrat zu entsendenden Vertreter vom 28. Februar