Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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vinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates be- 
stimmt (Art. 31). Dies ist um so bedeutsamer, als die politischen 
Verhältnisse, besonders die außenpolitische Gefahr, in fast allen 
politischen Parteien, Regierungen und im Parlament dahin gewirkt 
haben, daß der Gedanke einer Erweiterung der 
Selbständigkeitsrechte der Provinzen, der be- 
sonders in dem am 15. Januar 1921 veröffentlichten (sog. DREWS- 
schen) Entwurf zum Ausdrucke kam’, jedenfalls zur Zeit, März 
1922, soviel wie aufgegeben ist®. Man muß bedenken, daß den 
Provinzen in Preußen schon seither (besonders seit 1875) weit- 
gehende Selbstverwaltungsrechte zustanden, deren bedenkliche Aus- 
weitung den Zerfall des Staates befürchten läßt. Jedenfalls hatten 
mittelbar die Provinzen auch schon bisher Einfluß auf die Ge- 
setzgebung und Verwaltung des Staats. Das neue durch Art. 31 
der Verf. Eingeführte ist, daß dieser Einfluß jetzt ein unmittel- 
barer wird, indem sie ein neues Staatsorgan, eben den Staats- 
rat, konstituieren. Die Zusammensetzung des Staatsrats und die 
Zahl seiner Mitglieder bestimmt Art. 32, Wahl und Wählbarkeit 
Art. 33 Abs.1°. 
? Abgedruckt in meinen „Wandlungen des preußischen Städte-, 
Landgemeinde-, Kreis- und Provinzialrechts in den Jahren 1918—1921*, 
Oldenburg 1922 S. 150 ff. 
8 Vgl}. die Verhandlungen der verfassunggebenden preußischen Landes- 
versammlung in der ersten Plenarberatung Sten.Ber. Sp. 11 002—11 024, 
11109—11 146; Ausschußprotokolle Sp. 39—82, 94—96, 177—183, 185—195, 
260—271, 312; zweite Plenarberatung Sten.Ber. Sp. 13348, 13 353—13 357, 
13 366—13 434. Die eingehendste Erörterung fand die Frage der Provinzial- 
autonomie bei Gelegenheit der Beratung des Abschnitts VIII zu den $$ 58, 59 
des Entwurfs im Ausschuß ; s. dessen Protokolle Sp. 207—226, 242, 277—286, 
300—308, ferner in der zweiten Plenarberatung Sten.Ber. Sp. 13 485 —13 497, 
13 510—13558. Vgl. auch VENATOR, Unitarismus und Föderalismus im 
deutschen Verfassungsleben mit besonderer Berücksichtigung der Verfassung 
von 1919 (Berlin 1921) 8. 96. 
9 Vgl. hierzu Gesetz über die Wahlen zum Staatsrat vom 16. Dezember 
1920 (GS. 1921 S. 90); Verordnung, betr. Festsetzung der Zahl der von den 
Provinzen usw. in den Staatsrat zu entsendenden Vertreter vom 28. Februar
	        
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