— 157 —
Stadt Berlin vom Magistrat) bestellt. Gemäß Ges. v. 24. März 1921
RGBl. S. 440) ist durch Beschluß des Reichsrats vom 28. April
die Gesamtstimmenzahl auf 66 festgesetzt worden ; davon entfallen
auf Preußen 26, also werden 13 von den Provinzialverwaltungen
gewählt. Damit ist die reichs- und landesrechtliche Vertretung
der Provinzialinteressen nach Möglichkeit verbürgt. Für unsere
Frage der Beschränkung des Parlamentsabsolutismus ist aber die
weitgehende Aehnlichkeit von Reichsrat und Staatsrat offensicht-
lich. Auch jener ist, wie dieser, über die Führung der Staats-
geschäfte auf dem Laufenden zu halten (RVerf. Art. 67),
zum Erlaß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedarf es
seiner Zustimmung, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den
Landesbehörden zusteht (R Verf. Art. 77). Die Mitwirkung des
Reichsrats bei der Gesetzgebung ist, bei allen Verschiedenheiten
im einzelnen (RVerfassung Art. 69 ff.) auf denselben Grund-
ton gestimmt und läßt durchweg denselben Typus lebendig
werden, der uns ım Staatsrat entgegentritt#. Wenn auch der
Reichsrat weitergehende Befugnisse erhalten hat, so gilt doch
für beide, daß ıhre verfassungsrechtlich ge-
regelte Mitwirkung eine der Voraussetzungen
für die Gültigkeit der Staatsakte ist, andenen
sie mitzuwirken haben.
V.
Der Staatsrat ist beteiligt an der Gesetzgebung und
zwar vor und nach Beschlußfassung durch den Landtag. In be-
zug auf beide Zuständigkeiten, die in Art. 40 Abs. 2 und Art. 42
geregelt sind, sind zwischen Staatsrat und Staatsministerium
Meinungsverschiedenheiten entstanden. Das Staatsministerium hat
18 Die Besonderheiten gehören nicht hierher. Neben den Kommentaren
und Lehrbüchern des Reichsstaatsrechts ist auf STEPHAN ZEIMANN, Der
Reichsrat (Frankfurter Dissertation) 1920, besonders S. 49—57 zu ver-
weisen; ferner auf VENATOR a. a. O. S. 86, 96; NawıAsKy, Der föderative
Gedanke in und nach der Reichsverfassung, 1921 zu XVII.