Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Stadt Berlin vom Magistrat) bestellt. Gemäß Ges. v. 24. März 1921 
RGBl. S. 440) ist durch Beschluß des Reichsrats vom 28. April 
die Gesamtstimmenzahl auf 66 festgesetzt worden ; davon entfallen 
auf Preußen 26, also werden 13 von den Provinzialverwaltungen 
gewählt. Damit ist die reichs- und landesrechtliche Vertretung 
der Provinzialinteressen nach Möglichkeit verbürgt. Für unsere 
Frage der Beschränkung des Parlamentsabsolutismus ist aber die 
weitgehende Aehnlichkeit von Reichsrat und Staatsrat offensicht- 
lich. Auch jener ist, wie dieser, über die Führung der Staats- 
geschäfte auf dem Laufenden zu halten (RVerf. Art. 67), 
zum Erlaß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedarf es 
seiner Zustimmung, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den 
Landesbehörden zusteht (R Verf. Art. 77). Die Mitwirkung des 
Reichsrats bei der Gesetzgebung ist, bei allen Verschiedenheiten 
im einzelnen (RVerfassung Art. 69 ff.) auf denselben Grund- 
ton gestimmt und läßt durchweg denselben Typus lebendig 
werden, der uns ım Staatsrat entgegentritt#. Wenn auch der 
Reichsrat weitergehende Befugnisse erhalten hat, so gilt doch 
für beide, daß ıhre verfassungsrechtlich ge- 
regelte Mitwirkung eine der Voraussetzungen 
für die Gültigkeit der Staatsakte ist, andenen 
sie mitzuwirken haben. 
V. 
Der Staatsrat ist beteiligt an der Gesetzgebung und 
zwar vor und nach Beschlußfassung durch den Landtag. In be- 
zug auf beide Zuständigkeiten, die in Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 
geregelt sind, sind zwischen Staatsrat und Staatsministerium 
Meinungsverschiedenheiten entstanden. Das Staatsministerium hat 
18 Die Besonderheiten gehören nicht hierher. Neben den Kommentaren 
und Lehrbüchern des Reichsstaatsrechts ist auf STEPHAN ZEIMANN, Der 
Reichsrat (Frankfurter Dissertation) 1920, besonders S. 49—57 zu ver- 
weisen; ferner auf VENATOR a. a. O. S. 86, 96; NawıAsKy, Der föderative 
Gedanke in und nach der Reichsverfassung, 1921 zu XVII.
	        
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