— 18 —
beim Landtag am 7. Juli 1921 den Entwurf eines Staatsvertrags,
betr. den Uebergang von Wasserstraßen von den Ländern auf
das Reich, eine allgemeine Verfügung des Justizministers vom
6. Juli 1921 über die Dienstverhältnisse der Justizsekretäre usw.,
ferner eine Verordnung vom 2. Juli 1921, betr. vorläufige Aende-
rung der Gerichtsbezirke anläßlich der Ausführung des Friedens-
vertrages eingebracht, ohne vorher die gutachtliche Aeußerung
des Staatsrates einzuholen. Der Etat des Landtags für
das Jahr 1920 ist dem Staatsrat auch nicht zur
gutachtlichenAeußerung vorgelegt worden, ob-
wohl die Zustimmung des Staatsrats erforderlich ist, wenn
der Landtag Ausgaben beschließen will, die über den vom Staats-
ministerium vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen
(Verf. Art. 41 Abs. 4). Es fragt sich, wie dies verfassungs-
rechtlich zu beurteilen ist, welche Wirkungen die Nichtbeachtung
des Art. 40 Abs. 2 und 42 erzeugt.
Es sollen hier zwei Fragen auseinandergehalten werden: die
soeben formulierte grundsätzliche und die besondere Frage, ob es
sich bei den näher bezeichneten Verordnungen bzw. der allge-
meinen Verfügung des Justizministers hinsichtlich der Vorlage
an den Landtag um den Gesetzesweg gehandelt hat.
1. Was die grundsätzliche Frage angeht, so stellt
sich das Staatsministerium auf den Standpunkt, daß Beschlüsse
des Landtages über Gesetzesvorlagen der Regierung, die vorher
dem Staatsrat nicht gutachtlich vorgelegt seien, gleichwohl
als verfassungsmäßig zustandegekommen gelten
und Gesetzeskraft hätten. Der preußische Minister-
präsident führt in einem Schreiben vom 7. November 1921 (Drucks.
des Staatsrats Nr. 147 S. 8) folgendes aus: Wenn Art. 60 der
Verfassung dem Staatsministerium die Verkündung der verfassungs-
mäßig zustandegekommenen Gesetze zur Pflicht macht und Art. 61
Abs. 3 vorschreibt, daß eine Verkündung binnen Monatsfrist zu
erfolgen habe, so ergebe sich für die Frage, wie weit das Staats-