Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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M. E. hat der Landtag sein in diesem Falle zweifelloses 
Gesetzgebungsrecht an den Justizminister dergestalt delegiert, 
daß er ihm freie Hand in dem Rahmen der Ermächtigung gibt, 
durch Verordnungen das Erforderliche anzuordnen, jedoch sich 
eine Vorlage zur Genehmigung vorbehält. Hierzu hat sich der 
Landtag die gesetzliche Unterlage geschaffen durch das Gesetz 
vom 19. Juli 1919, das das ältere Gesetz vom 24. April 1878, 
das vom Verordnungswege nichts wußte, in dieser Hinsicht ab- 
geändert hat. Es ist der Auffassung des Ministerpräsidenten bei- 
zutreten, daß der verfassungsmäßig geordnete Gesetzgebungsweg 
dadurch ausgeschlossen worden ist und daß Art. 40 Abs. 2 
nicht zutrifft. Es ist aber dann fraglich, ob nicht Art. 40 Abs. 4 
zur Anwendung zu gelangen hat, wonach vor Erlaß von Aus- 
führungsvorschriften zu Staatsgesetzen, sowie vor Erlaß allgemeiner 
organisatorischer Anordnungen des Staatsministeriums der Staats- 
rat oder dessen zuständiger Ausschuß zu hören ist. Dem scheint 
entgegenzustehen, daß es sich nicht um eine Ausführungsvorschrift 
des Staatsministeriums, sondern des Justizministers handelt. Aber 
wenn man Art. 51 hinzuhält: „Das Staatsministerium erläßt die 
Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit das Gesetz diese 
Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist“, so kann man 
doch zweifelhaft werden, ob nicht auch Art. 40 Abs. 4 dahin 
auszulegen ist, daß vor Erlaß von Ausführungsvorschriften usw. 
des Staatsministeriums bzw. der einzelnen Staatsmini- 
ster der Staatsrat zu hören ist. Sonst könnte ja durch Zuwei- 
sung des Verordnungsrechts an einzelne Staatsminister, z. B. an 
den Ministerpräsidenten statt an das Staatsministerium, das An- 
hörungsrecht des Staatsrates ganz ausgehöhlt werden. Immerhin 
kann ich mich für jene dem Staatsministerium ungünstige Aus- 
legung nicht aussprechen, weil Art. 51 eine gesetzliche 
Zuweisung an die einzelnen Staatsminister vorsieht und das G e- 
setz es in solchen Fällen wäre, das die Befugnis des Staats- 
rats im Sinne des Art. 40 Abs. 4 einschränken würde.
	        
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