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M. E. hat der Landtag sein in diesem Falle zweifelloses
Gesetzgebungsrecht an den Justizminister dergestalt delegiert,
daß er ihm freie Hand in dem Rahmen der Ermächtigung gibt,
durch Verordnungen das Erforderliche anzuordnen, jedoch sich
eine Vorlage zur Genehmigung vorbehält. Hierzu hat sich der
Landtag die gesetzliche Unterlage geschaffen durch das Gesetz
vom 19. Juli 1919, das das ältere Gesetz vom 24. April 1878,
das vom Verordnungswege nichts wußte, in dieser Hinsicht ab-
geändert hat. Es ist der Auffassung des Ministerpräsidenten bei-
zutreten, daß der verfassungsmäßig geordnete Gesetzgebungsweg
dadurch ausgeschlossen worden ist und daß Art. 40 Abs. 2
nicht zutrifft. Es ist aber dann fraglich, ob nicht Art. 40 Abs. 4
zur Anwendung zu gelangen hat, wonach vor Erlaß von Aus-
führungsvorschriften zu Staatsgesetzen, sowie vor Erlaß allgemeiner
organisatorischer Anordnungen des Staatsministeriums der Staats-
rat oder dessen zuständiger Ausschuß zu hören ist. Dem scheint
entgegenzustehen, daß es sich nicht um eine Ausführungsvorschrift
des Staatsministeriums, sondern des Justizministers handelt. Aber
wenn man Art. 51 hinzuhält: „Das Staatsministerium erläßt die
Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit das Gesetz diese
Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist“, so kann man
doch zweifelhaft werden, ob nicht auch Art. 40 Abs. 4 dahin
auszulegen ist, daß vor Erlaß von Ausführungsvorschriften usw.
des Staatsministeriums bzw. der einzelnen Staatsmini-
ster der Staatsrat zu hören ist. Sonst könnte ja durch Zuwei-
sung des Verordnungsrechts an einzelne Staatsminister, z. B. an
den Ministerpräsidenten statt an das Staatsministerium, das An-
hörungsrecht des Staatsrates ganz ausgehöhlt werden. Immerhin
kann ich mich für jene dem Staatsministerium ungünstige Aus-
legung nicht aussprechen, weil Art. 51 eine gesetzliche
Zuweisung an die einzelnen Staatsminister vorsieht und das G e-
setz es in solchen Fällen wäre, das die Befugnis des Staats-
rats im Sinne des Art. 40 Abs. 4 einschränken würde.