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derungen habe vornehmen können, andererseits eine Uebereinstim-
mung zwischen Reichstag und Landtag habe angestrebt werden
müssen, habe der Ministerpräsident die von dem Reichstag ange-
nommene Fassung des Staatsvertrages durch das Schreiben vom
7. Juli 1921 (Landtags-Drucks. Nr. 707) dem Landtag als Mate-
rial für dessen Entschließungen ausdrücklich mitgeteilt. Das
Schreiben stelle hiernach nur eine rein tatsächliche Mitteilung,
nicht eine neue Gesetzesvorlage dar. Dieser rechtliche Charakter
sei auch in seinem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck
gebracht. Es nahm ausdrücklich auf das Schreiben vom 3. April
1921 Bezug und übermittelte im Gegensatz zu diesem Schreiben
dem Landtag nicht den „Entwurf eines Gesetzes über den Staats-
vertrag“, sondern nur den „Entwurf eines Staatsvertrages in der
vom Reichstag angenommenen Fassung“; die am Schluß ausge-
sprochene Bitte „die Beschlußfassung tunlichst bald herbeiführen
zu wollen“, habe nach dem ganzen übrigen Inhalt des Schreibens
nur dahin verstanden werden können, daß gemeint war nicht eine
Beschlußfassung über eine neue und dem Landtag jetzt erst zu-
gehende Vorlage, sondern die bereits durch das Schreiben vom
3. April 1921 erbetene Beschlußfassung über den damals vor-
gelegten Gesetzentwurf, für welchen das Schreiben vom 7. Juli 1921
nur neues tatsächliches Material gebracht habe. Bei diesem recht-
lichen Charakter des Schreibens sei für die Anwendung von Art. 40
Abs. 2 der Verfassung kein Raum gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Es
liegt hier der Fall vor, daß eine Gesetzesvorlage an den Landtag
gebracht war, zu einer Zeit, in der der Staatsrat noch nicht in
Wirksamkeit war. Er ist zuerst am 6. Mai 1921 zusammen-
getreten, während jene Vorlage bereits am 3. April 1921 an den
Landtag gelangt war. Es ist selbstverständlich, daß damals
eine Vorlage nach Art. 40 Abs. 2 nicht möglich war. Der
Ministerpräsident hat aber die vom Reichstag angenommene Fas-
sung des Staatsvertrages durch Schreiben vom 7. Juli 1921 dem