Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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derungen habe vornehmen können, andererseits eine Uebereinstim- 
mung zwischen Reichstag und Landtag habe angestrebt werden 
müssen, habe der Ministerpräsident die von dem Reichstag ange- 
nommene Fassung des Staatsvertrages durch das Schreiben vom 
7. Juli 1921 (Landtags-Drucks. Nr. 707) dem Landtag als Mate- 
rial für dessen Entschließungen ausdrücklich mitgeteilt. Das 
Schreiben stelle hiernach nur eine rein tatsächliche Mitteilung, 
nicht eine neue Gesetzesvorlage dar. Dieser rechtliche Charakter 
sei auch in seinem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck 
gebracht. Es nahm ausdrücklich auf das Schreiben vom 3. April 
1921 Bezug und übermittelte im Gegensatz zu diesem Schreiben 
dem Landtag nicht den „Entwurf eines Gesetzes über den Staats- 
vertrag“, sondern nur den „Entwurf eines Staatsvertrages in der 
vom Reichstag angenommenen Fassung“; die am Schluß ausge- 
sprochene Bitte „die Beschlußfassung tunlichst bald herbeiführen 
zu wollen“, habe nach dem ganzen übrigen Inhalt des Schreibens 
nur dahin verstanden werden können, daß gemeint war nicht eine 
Beschlußfassung über eine neue und dem Landtag jetzt erst zu- 
gehende Vorlage, sondern die bereits durch das Schreiben vom 
3. April 1921 erbetene Beschlußfassung über den damals vor- 
gelegten Gesetzentwurf, für welchen das Schreiben vom 7. Juli 1921 
nur neues tatsächliches Material gebracht habe. Bei diesem recht- 
lichen Charakter des Schreibens sei für die Anwendung von Art. 40 
Abs. 2 der Verfassung kein Raum gewesen. 
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Es 
liegt hier der Fall vor, daß eine Gesetzesvorlage an den Landtag 
gebracht war, zu einer Zeit, in der der Staatsrat noch nicht in 
Wirksamkeit war. Er ist zuerst am 6. Mai 1921 zusammen- 
getreten, während jene Vorlage bereits am 3. April 1921 an den 
Landtag gelangt war. Es ist selbstverständlich, daß damals 
eine Vorlage nach Art. 40 Abs. 2 nicht möglich war. Der 
Ministerpräsident hat aber die vom Reichstag angenommene Fas- 
sung des Staatsvertrages durch Schreiben vom 7. Juli 1921 dem
	        
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