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vom 30. Juli 1921 (GS. S. 485) und die Verordnung über die
Gewährung von Notzuschlägen zum Grundgehalt usw. der Staats-
beamten und Lehrpersonen vom 2. September 1921 (GS. 8. 510).
Der Staatsratspräsident hat hierüber und auch deshalb Beschwerde
geführt, weil diese Verordnungen mit Gesetzeskraft dem
Staatsrat nicht zur gutachtlichen Aeußerung zugefertigt wurden,
ehe sie dem Landtag zur nachträglichen Genehmigung vor-
gelegt worden sind. Ein Vertreter des Ministers des Innern hat
in der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 10. Oktober 1921
erklärt: Derartige Verordnungen brauchten vor Erlaß nicht dem
Staatsrat zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegt zu werden. Das
gleiche sei auch der Fall hinsichtlich der späteren Vorlage der
bereits erlassenen Notverordnungen an den Landtag zur Genehmi-
gung. Der Staatsrat habe auch kein Einspruchsrecht gegenüber
einem, diese Genehmigung aussprechenden oder sie versagenden
oder die Notverordnung abändernden Beschlusse des Landtages.
Das Staatsministerium billigte diese Erklärung in allen Punkten.
Nach dem Schreiben des Ministerpräsidenten vom 7. November 1921
sei grundsätzlich davon auszugehen, daß das Verfahren bei Erlaß
von Notverordnungen im Art. 55 der Verfassung erschöpfend ge-
regelt ist und daß daher eine Mitwirkung des Staatsrats in keinem
Stadium der Notverordnung in Betracht kommt. Hätte der Ge-
setzgeber diese Mitwirkung beabsichtigt, so hätte es nahegelegen,
einen ständigen Ausschuß des Staatsrats — entsprechend dem in
Art. 26 der Verfassung vorgesehenen Ausschuß des Landtages —
hiermit zu betrauen. Da dies nicht geschehen sei, müsse als
Wille des Gesetzgebers angesehen werden, den Staatsrat beim
Erlaß von Notverordnungen nicht zu beteiligen. Für die Auffas-
sung, daß in Art. 55 eine erschöpfende Regelung des Notrver-
ordnungsrechts stattfinden sollte, so daß Analogien aus anderen
Verfassungsbestimmungen nicht zulässig seien, spreche ferner
folgende Erwägung. Während Art. 40 der Verfassung lediglich
den regelmäßigen Weg der Gesetze behandelt, ordnet Art. 55