Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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vom 30. Juli 1921 (GS. S. 485) und die Verordnung über die 
Gewährung von Notzuschlägen zum Grundgehalt usw. der Staats- 
beamten und Lehrpersonen vom 2. September 1921 (GS. 8. 510). 
Der Staatsratspräsident hat hierüber und auch deshalb Beschwerde 
geführt, weil diese Verordnungen mit Gesetzeskraft dem 
Staatsrat nicht zur gutachtlichen Aeußerung zugefertigt wurden, 
ehe sie dem Landtag zur nachträglichen Genehmigung vor- 
gelegt worden sind. Ein Vertreter des Ministers des Innern hat 
in der Sitzung des Verfassungsausschusses vom 10. Oktober 1921 
erklärt: Derartige Verordnungen brauchten vor Erlaß nicht dem 
Staatsrat zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegt zu werden. Das 
gleiche sei auch der Fall hinsichtlich der späteren Vorlage der 
bereits erlassenen Notverordnungen an den Landtag zur Genehmi- 
gung. Der Staatsrat habe auch kein Einspruchsrecht gegenüber 
einem, diese Genehmigung aussprechenden oder sie versagenden 
oder die Notverordnung abändernden Beschlusse des Landtages. 
Das Staatsministerium billigte diese Erklärung in allen Punkten. 
Nach dem Schreiben des Ministerpräsidenten vom 7. November 1921 
sei grundsätzlich davon auszugehen, daß das Verfahren bei Erlaß 
von Notverordnungen im Art. 55 der Verfassung erschöpfend ge- 
regelt ist und daß daher eine Mitwirkung des Staatsrats in keinem 
Stadium der Notverordnung in Betracht kommt. Hätte der Ge- 
setzgeber diese Mitwirkung beabsichtigt, so hätte es nahegelegen, 
einen ständigen Ausschuß des Staatsrats — entsprechend dem in 
Art. 26 der Verfassung vorgesehenen Ausschuß des Landtages — 
hiermit zu betrauen. Da dies nicht geschehen sei, müsse als 
Wille des Gesetzgebers angesehen werden, den Staatsrat beim 
Erlaß von Notverordnungen nicht zu beteiligen. Für die Auffas- 
sung, daß in Art. 55 eine erschöpfende Regelung des Notrver- 
ordnungsrechts stattfinden sollte, so daß Analogien aus anderen 
Verfassungsbestimmungen nicht zulässig seien, spreche ferner 
folgende Erwägung. Während Art. 40 der Verfassung lediglich 
den regelmäßigen Weg der Gesetze behandelt, ordnet Art. 55
	        
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