— 1890 —
b) er versagt die Genehmigung vollständig. Dann ist die
Verordnung durch Bekanntmachung in der Gesetzsammlung als-
bald außer Kraft zu setzen;
c) er genehmigt teilweise oder versagt teilweise. Dann ist
das rechtliche Schicksal der genehmigten Teile dasselbe wie zu a),
der nicht genehmigten Teile wie zu b).
d) Endlich liegt in der Abänderung der Notverordnung eine
teilweise Genehmigung des Vorhandenen, teilweise Versagung und
teilweise Hinzufügung. Diese letztere wird ein Teil des nunmehr
vom Landtag in seinen Rechtswillen aufgenommenen, beschlossenen
Gesetzes. Die Außerkraftsetzung des nicht Genehmigten, ist
ebenso wie das Genehmigte und Hinzugefügte in einem einheit-
lichen Gesetz in der Gesetzessammlung bekannt zu machen. Wenn
der Ministerpräsident, ganz richtig, gegen eine die Notverordnung
verändernde Bestimmung das Einspruchsrecht des Staatsrats zu-
läßt, dann kann er, bei der vollkommenen Gleichartigkeit dieses
Gesetzesbestandteiles mit demjenigen, der sich in dem genehmigten
Verordnungstexte darstellt, auch dem letzteren gegenüber das
Einspruchsrecht des Staatsrats nicht in Abrede stellen. Im
übrigen würde es aueh rein praktisch zu ganz unmöglichen Tat-
beständen kommen, wenn der Staatsrat dieses Recht nur gegen-
über Abänderungen hätte. Denn seine Stellungnahme würde
vielfach unmöglich sein, wenn er die Verordnung, die vom Land-
tag ergänzt oder sonst verändert werden soll, ganz oder teilweise
nicht billigt und nun sich über eine Abänderung des von ihm
überhaupt nicht Gewünschten schlüssig machen soll! Oder wenn
die abzuändernde Stelle organisch so sehr mit dem vom Land-
tage nicht beanstandeten Texte zusammenhängt, daß ohne Stel-
lungnahme zu diesem — die der Ministerpräsident dem Staatsrat
versagen will — vernünftigerweise keine Erwägung der Aenderung
stattfinden könnte. Es müßten sich geradezu sinnlose Verhält-
nisse herausstellen. Es ist aber dem Verfassungs-
gesetzgeber nicht zu unterstellen, daß er eine