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Bestimmung, die zuunmöglichen Folgerungen
führt, habe geben wollen. Die den Zweck beachtende
Auslegung, auch bei staatsrechtlichen Fragen, bringt daher eine
Ablehnung der Meinung mit sich, als ob das Einspruchsrecht des
Staatsrats aus Art. 42 nur im Falle der Abänderung der Not-
verordnung, sonst aber nicht, zur Wirksamkeit käme.
VIL
Auf dem Gebiete der Verwaltung sind dem
Staatsrate zwei Befugnisse gegeben.
1. Nach Art. 40 Abs. 1 hat die Staatsregierung dem Staats-
rat über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu er-
halten. Der Zweck dieser Bestimmung kann nur darin liegen,
eine Kontrolle der vom Staatsministerium als der obersten voll-
ziehenden und leitenden Behörde des Staates (Art. 7) ausgeübten
Tätigkeit zu ermöglichen. Die ersterwähnte Verfassungsvorschrift
läßt keinen Zweifel darüber, daß das Staatsministerium seinerseits
verpflichtet ist, dem Staatsrat über alle diejenigen Geschäfte Mit-
teilung zu machen, die Anlaß geben können zu einer Erörterung
von den Staat und seine Provinzen betreffenden Angelegenheiten
innerhalb des Staatsrats, zur Beschlußfassung über diese Gegen-
stände, zur Wahrung der Rechte des Staatsrats und daß nicht
etwa die Staatsregierung bestimmte Anfragen abwarten darf, auf
die sie Auskunft erteilt. Die Berechtigung des Staatsrates, solche
Auskünfte und Aufklärungen zu verlangen, ist daneben unbe-
stritten. Unrichtig ist die Auffassung, die sich aus dem Schreiben
des Ministerpräsidenten vom 7. November 1921 erkennen läßt:
„Ueberdies ist ja der Staatsrat dadurch, daß ihm die Gesetzes-
vorlage vor ihrer Einbringung und die Ausführungsvorschriften
zu Reichs- und Staatsgesetzen sowie allgemeine organisatorische
Anordnungen vor Erlaß mitgeteilt werden, an sich schon in den
wichtigsten Punkten über die Führung der Staatsgeschäfte unter-
richtet.* Gerade weil die auf Gesetzesvorlagen und Verordnungen