Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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ausgefertigter und verkündeter Gesetze zu prüfen haben, während 
sie bejaht wird von HUBRICH, Das demokratische Verfassungs- 
recht des Deutschen Reiches 1921, S. 150 und zwar auf Grund 
des Art. 102 der RVerf., der, indem er die Richter für unab- 
hängig und nur dem Gesetz unterworfen erklärt, damit unmittel- 
bar anerkennt, daß der Richter nur das Gesetz anzuwenden, auch 
kraft seines unabhängigen Amtes sich darüber im einzelnen Falle 
selbst durch eigene Nachprüfung zu vergewissern hat, ob das, 
was er anwenden will, wirklich „Gesetz* ıst. Ferner sind für 
die Bejahung BÜHLER, Deutsche Juristenzeitung 1921 S. 580 ff., 
und neuestens seine „Reichsverfassung* (Teubners Sammlung 
„Aus Natur und Geisteswelt“‘) 1922 S. 82; FLEINER, Institutionen 
des Verwaltungsrechts 5. Aufl. 1920 S. 19; JESCHKE, Prüfungs- 
recht gegenüber verfassungswidrigen Reichsgesetzen, Kieler Disser- 
tation, 1921, 88 39 ff.; KAHN, Annalen des Deutschen Reichs 1907 
S. 481 ff., 597 ff.; PoETZSCH, Textausgabe der Reichsverfassung 
2. Aufl. 1920 S. 158 Anm. 3 zu Art. 102; Preuss, Beratung der 
RVerf., Ausschußprotokoll S. 536; TRIEPEL, Weg der (Gesetz- 
gebung, Arch. f. öffentl. Recht Bd. 39 1919, S. 535; WALDECKER, 
Die Verfassung des Freistaates Preußen 1921 S. 135 fi. usw. 
Aus den für die Bejahung des richterlichen Prüfungsrechts 
von deren Verfechtern, zu denen ich mich rechne, geltend ge- 
machten Sätzen scheinen mir die folgenden Durchschlagskraft zu 
besitzen: Der Richter ist zwar unabhängig; das Gegenstück ist 
aber seine Unterwerfung unter das Gesetz (GVG. $ 1, RVerf. 
Art. 102). Er muß also vor Anwendung feststellen, ob es ein 
Gesetz, d. h. ein gültiges Gesetz ist, das von ihm Unterwerfung 
erheisch. Die Verneinung des Prüfungsrechts bedeutet den 
„Zwang, ein als verfassungswidrig erkanntes Gesetz anzuwenden“. 
Ich weise auch auf $ 13 des Reichsbeamtengesetzes vom 17. Mai 
1907: „Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner 
amtlichen Handlungen verantwortlich“, ein Satz, der wegen seiner 
Allgemeingültigkeit auch für Landesbeamte unzweifelhaft gilt.
	        
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