Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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einer am 27. September 1921 in Sachen Borchert gegen Fiskus 
verkündeten Entscheidung nahm das Kammergericht (11 Zivilsenat) 
im Erkenntnis v. 1. November 1921, Preuß. VerwBl. Bd. 43 
S. 130 ff. an, daß den Gerichten die Prüfung ordnungsmäßig 
erlassener Gesetze zusteht. Ebenso Urteil desselben Senats v. 1. No- 
vember 1921 DJurZtg. 1921 Sp. 810. 
Gleichviel aber, ob sich in Wissenschaft und Rechtsprechung 
die Auffassung endgültig durchsetzen wird, daß das ordentliche 
Gericht zur Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze 
berufen ist oder ob eine andere Stelle, wıe z. B. der nach Art. 87 
der preuß. Verf. einzusetzende Staatsgerichtshof oder der Reichs- 
staatsgerichtshof oder das Reichsgericht hierzu die Zuständigkeit 
erhalten wird, jedenfalls kann es der Würde des preußischen Ver- 
fassungslebens in keiner Weise entsprechen, wenn unter Nicht- 
achtung der Rechte des Staatsrats Gesetze beschlossen und ver- 
faßsungswidrige Gesetze verkündet werden. — 
Berichtigung: 
Ss. 166 Z. 14 v. o. lies 42 statt 40,
	        
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