Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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kutive der Postpolizei auf die neugeschaffenen Regierungen über. 
Das Generalpostamt wurde zugleich mit seiner Zuordnung zum 
Ministerium des Innern der Ersten oder Polizeiabteilung 
desselben zugeteilt (Publik. 16. Dez. 1808, GS. 1806/10 S. 527), 
die bisherige Unabhängigkeit jetzt nur hinsichtlich posttechnischer 
Angelegenheiten daneben bewahrend. Schon 1809 wurde aber 
die Justizhoheit der Postverwaltung wieder erweitert: die 
Verordnung vom 20. November 1809 !? gab ihr die Handhabung 
des sog. Fiskalstrafverfahrens zurück. Es folgte 1810 die Er- 
hebung des Generalpostamts zu einer selbständigen Abteilung des 
Polizeiministeriums (Inneres) '* mit Immediatvortrag des 
Generalpostmeisters. Wiederum zeigt sich: auch der reorgani- 
sierte Staat von 1808 hatte die Postverwaltung nicht assimilieren 
können !%. 
Die rückläufige Organisationsbewegung seit 1809 führte dann 
1814 zur gänzlichen Loslösung des Generalpostamts vom Mini- 
sterium des Innern. Der Staatskanzler persönlich blieb allein 
Öberster Chef der Postverwaltung — mit Unterstützung durch 
die Oberpräsidien (in Beschwerdesachen) ?? — und nach seinem 
Fortfall (26. Nov. 1822) stand das Generalpostamt völlig unab- 
hängig da. Diese Unabhängigkeit, zunächst nur eine tatsächliche, 
wurde 1823 rechtlich sanktioniert *: die Justizhoheit der 
Post blieb in den Resten von 1809 erhalten; 
wegen Polizeisachen trat an die Stelle des Immediatvortrags 
der Bericht über das Staatsministerium. Dieser Zu- 
stand wurde späterhin nochmals ausdrücklich bestätigt '”. 
ı2 RABE, Sammlung Pr. Gesetze usw., Halle-Berlin 1816/24, Bd. 10, 
S. 189. 
13 Vo. 27. 10. 1810 (GS. S. 3). 
14 KabO. 3. 6. 1814, nicht publiziert; s. STEPHAN a. a. O. S. 399. 
"5 Instruktion 23. 10. 1817 (GS. 8. 230). 
ı6 KabO. 4. 4. 1823; wegen Weiterbeteiligung der Oberpräsidien: 
KabO. 31. 12. 25 (GS. S. 1826 8. 1). 
1? KabO. 24. 2. 35, bei STEPHAN a. a. O. S. 695.
	        
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