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kutive der Postpolizei auf die neugeschaffenen Regierungen über.
Das Generalpostamt wurde zugleich mit seiner Zuordnung zum
Ministerium des Innern der Ersten oder Polizeiabteilung
desselben zugeteilt (Publik. 16. Dez. 1808, GS. 1806/10 S. 527),
die bisherige Unabhängigkeit jetzt nur hinsichtlich posttechnischer
Angelegenheiten daneben bewahrend. Schon 1809 wurde aber
die Justizhoheit der Postverwaltung wieder erweitert: die
Verordnung vom 20. November 1809 !? gab ihr die Handhabung
des sog. Fiskalstrafverfahrens zurück. Es folgte 1810 die Er-
hebung des Generalpostamts zu einer selbständigen Abteilung des
Polizeiministeriums (Inneres) '* mit Immediatvortrag des
Generalpostmeisters. Wiederum zeigt sich: auch der reorgani-
sierte Staat von 1808 hatte die Postverwaltung nicht assimilieren
können !%.
Die rückläufige Organisationsbewegung seit 1809 führte dann
1814 zur gänzlichen Loslösung des Generalpostamts vom Mini-
sterium des Innern. Der Staatskanzler persönlich blieb allein
Öberster Chef der Postverwaltung — mit Unterstützung durch
die Oberpräsidien (in Beschwerdesachen) ?? — und nach seinem
Fortfall (26. Nov. 1822) stand das Generalpostamt völlig unab-
hängig da. Diese Unabhängigkeit, zunächst nur eine tatsächliche,
wurde 1823 rechtlich sanktioniert *: die Justizhoheit der
Post blieb in den Resten von 1809 erhalten;
wegen Polizeisachen trat an die Stelle des Immediatvortrags
der Bericht über das Staatsministerium. Dieser Zu-
stand wurde späterhin nochmals ausdrücklich bestätigt '”.
ı2 RABE, Sammlung Pr. Gesetze usw., Halle-Berlin 1816/24, Bd. 10,
S. 189.
13 Vo. 27. 10. 1810 (GS. S. 3).
14 KabO. 3. 6. 1814, nicht publiziert; s. STEPHAN a. a. O. S. 399.
"5 Instruktion 23. 10. 1817 (GS. 8. 230).
ı6 KabO. 4. 4. 1823; wegen Weiterbeteiligung der Oberpräsidien:
KabO. 31. 12. 25 (GS. S. 1826 8. 1).
1? KabO. 24. 2. 35, bei STEPHAN a. a. O. S. 695.