Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Was dann bis zum Umschwung von 1848 an Postjustiz- und 
Postpolizeihoheit sich erhalten hatte, fand seinen Niederschlag 
legislatorisch in der ersten systematischen Postrechtsaufzeichnung 
des Verfassungsstaates, dem Postgesetz vom 5. Juni 1852 (GS. 
S. 345). In ıhm findet sich durchaus der Stand von 1823/35 
konserviert: ein Postregal von gewerbepolizeilichem 
Hoheitscharakter, die Justizhoheit ım fiskalischen 
Strafverfahren und das postpolizeiliche Ermitt- 
lungsverfahren bei Posthinterziehungen im ordentlichen 
Strafprozeß. Und während die Verfassungsurkunde von 1850 
Art. 33 die Post vor briefgeheimnisverletzenden Eingriffen der 
allgemeinen Polizei sichergestellt hatte, hielt das Postgesetz von 
1852 seinerseits der Postverwaltung die Befugnis zu polizei- 
lichen Anordnungen im Ausführungsreglement offen "?. 
Nirgends also schuf hier die preußische Postgesetzgebung von 1852 
materiell Neues; die ganze Materie des Postregals mit seinem 
wesentlichen Zubehör an Justizhoheits- und Polizeihoheitsmerk- 
malen ward 1852 in dem Zustande wie vor 1848 konserviert. 
Man geht nicht fehl, das Postgesetz von 1852 insoweit über- 
haupt als eine rein deklaratorische Norm aufzufassen '”, was 
ı8 PostG. 1852 $ 50 Ziffer 6; ebenso noch PostG. 1867 (BGBl. S. 61) 
$S 57 Ziffer 6; nicht mehr PostG&. 1871 $ 50 Ziffer 10. 
19 Besonders wird am Telegraphenrecht dieser Sachverhalt deutlich. 
Bis 1892 beruhte das Reichstelegraphen-„Regal“ lediglich auf seiner alt- 
hergebrachten, tatsächlichen Uebung. Als dasselbe im RTelegrG. 6. 4. 92 
(RGBl. S. 467) seine erstmalige legislatorische Ordnung erhielt, ward 
ebenfalls ein bis dahin ungeschriebenes Hoheitsrecht deklariert. 
Genau ebenso beim TelegrWegeG. 15. 12. 99 (RGBl. S. 705): vor 1899 
wurde, wenn es sich um die Gewinnung von Leistungsstützpunkten handelte, 
in das Privateigentum verwaltungsseitig einfach eingedrungen, wenn auch 
ev. gegen Entschädigung; vgl. Besprechung Ho1stEım Die öffentlich- 
rechtliche Eigentumsbeschränkung, in der VerkehrsrRädsch. 1921 S.. 176. 
Zuzugeben ist nur, daß die Post- und Telegraphenverwaltung seit früher 
Zeit einen Gebrauch von aggressiver Polizeiwillkür nicht mehr gemacht 
bat, schon weil sie ihrer nicht mehr bedurfte. Das Verkehrsbedürfnis 
öffnete ihr von selbst den Weg. Und hört Hoheit etwa deswegen materiell
	        
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