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Was dann bis zum Umschwung von 1848 an Postjustiz- und
Postpolizeihoheit sich erhalten hatte, fand seinen Niederschlag
legislatorisch in der ersten systematischen Postrechtsaufzeichnung
des Verfassungsstaates, dem Postgesetz vom 5. Juni 1852 (GS.
S. 345). In ıhm findet sich durchaus der Stand von 1823/35
konserviert: ein Postregal von gewerbepolizeilichem
Hoheitscharakter, die Justizhoheit ım fiskalischen
Strafverfahren und das postpolizeiliche Ermitt-
lungsverfahren bei Posthinterziehungen im ordentlichen
Strafprozeß. Und während die Verfassungsurkunde von 1850
Art. 33 die Post vor briefgeheimnisverletzenden Eingriffen der
allgemeinen Polizei sichergestellt hatte, hielt das Postgesetz von
1852 seinerseits der Postverwaltung die Befugnis zu polizei-
lichen Anordnungen im Ausführungsreglement offen "?.
Nirgends also schuf hier die preußische Postgesetzgebung von 1852
materiell Neues; die ganze Materie des Postregals mit seinem
wesentlichen Zubehör an Justizhoheits- und Polizeihoheitsmerk-
malen ward 1852 in dem Zustande wie vor 1848 konserviert.
Man geht nicht fehl, das Postgesetz von 1852 insoweit über-
haupt als eine rein deklaratorische Norm aufzufassen '”, was
ı8 PostG. 1852 $ 50 Ziffer 6; ebenso noch PostG. 1867 (BGBl. S. 61)
$S 57 Ziffer 6; nicht mehr PostG&. 1871 $ 50 Ziffer 10.
19 Besonders wird am Telegraphenrecht dieser Sachverhalt deutlich.
Bis 1892 beruhte das Reichstelegraphen-„Regal“ lediglich auf seiner alt-
hergebrachten, tatsächlichen Uebung. Als dasselbe im RTelegrG. 6. 4. 92
(RGBl. S. 467) seine erstmalige legislatorische Ordnung erhielt, ward
ebenfalls ein bis dahin ungeschriebenes Hoheitsrecht deklariert.
Genau ebenso beim TelegrWegeG. 15. 12. 99 (RGBl. S. 705): vor 1899
wurde, wenn es sich um die Gewinnung von Leistungsstützpunkten handelte,
in das Privateigentum verwaltungsseitig einfach eingedrungen, wenn auch
ev. gegen Entschädigung; vgl. Besprechung Ho1stEım Die öffentlich-
rechtliche Eigentumsbeschränkung, in der VerkehrsrRädsch. 1921 S.. 176.
Zuzugeben ist nur, daß die Post- und Telegraphenverwaltung seit früher
Zeit einen Gebrauch von aggressiver Polizeiwillkür nicht mehr gemacht
bat, schon weil sie ihrer nicht mehr bedurfte. Das Verkehrsbedürfnis
öffnete ihr von selbst den Weg. Und hört Hoheit etwa deswegen materiell