Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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wiederum auf die Einschätzung der postrechtlichen Sukzessiv- 
legislatur von 1867 (Postgesetz vom 2. Nov. 1867) und 1871 
(Postgesetz vom 28. Okt. 1871, jetzt geltend) von beachtlicher 
hückwirkung ist. Und es zeigt sich abermals: wenn Polizei 
das Kriterium öffentlichen Rechtscharakters 
sein soll, so besteht de lege lata kein Grund, 
der Postverwaltung von heute diesen Charakter 
abzusprechen. 
Eine ganz andere Richtung mußte es also sein, aus welcher 
der entscheidende Angriff auf die öffentliche Rechtsstellung der 
Postverwaltung kam. Wohl war es eine polizeiliche, genauer 
gesagt: gewerbepolizeiliche Funktion, in der das Postregal 
— in Brandenburg-Preußen konstituiert im 17. Jahrhundert °® und 
1852 erstmals verfassungsmäßig deklariert (s. oben) — sich ad- 
ministrativ auswirkte. Aber dem haftete eine Besonderheit an: 
durch die Postverwaltung koerzierte der Staat ein einzelnes, fest- 
bestimmtes Gewerbe, das Fuhrunternehmen, nur mit dem Ziele, 
um dies Gewerbe selber auszuüben. Das ist sonst 
nicht das Verhalten der Gewerbepolizei, war dies auch nicht im 
alten oder ältesten Staat. Immerhin hätte dieser Zustand der 
öffentlich-rechtlichen Eigenschaft des Postwesens in den Vor- 
stadien seiner Rechtsgeschichte nicht zu schaden brauchen; denn 
das Gewerberecht enthielt bis 1810 selbst der publizistischen Be- 
auf, Hoheit zu sein, weil sie sich nicht mehr der Form des Polizeiangriffs 
zu bedienen braucht? Die ganze Lehre von der öÖffentlich-rechtlichen 
Obrigkeits,gewalt“ fußt auf der englisch-französischen Drei,gewalten“ - 
theorie des 17. und 18. Jahrhunderts. Aber jene Theorie bezweckte nicht, 
die dreieinige „Gewalt“ des absoluten Staates wie das Besengespenst des 
Zauberlehrlings in drei, zusammen dreifach wirksame Gewalten zu zer- 
legen, sondern durch Auflösung der Dreieinigkeit — Gesetzgebung, Ver- 
waltung, Rechtsprechung — die unter deren Form erblickte Staatsgewalt 
zu beseitigen und sie in die Sphäre der Staatsrechts- und -ver- 
fassungsfunktionen hinüberzuleiten. 
®° Noch früher im alten Reich: s. Reichsgutachten vom Jahre 1570 
bei Moser, Staatsrecht, Frankfurt a. M. und Leipzig 1752, Bd. 65, S. 14 8 12.
	        
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