Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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S. 63—64 — oder den Unterschied gegen das Ausnahme- 
gesetz (Bd) ausdrückt; es kann aber auch eine räumliche 
Beziehung (y) haben, wenn man unter dem allgemeinen Gesetz 
das Reichsgesetz im Gegensatz zum Landesgesetz versteht. 
&. Der Gegensatz zwischen allgemeiner Regelung und Einzel- 
regelung steht bei Art. 137 Abs. 3 RV. ganz offenbar nicht in 
Frage. 
ß. Den Gedanken des ‚„„Ausnahmegesetzes“‘ berühren GRÖBER 
und HAUSSMANN und der ganze 8. Ausschuß (a. a. O. 8. 383), 
indem sie feststellen, der Sinn des Zusatzes: „des für alle gelten- 
den Gesetzes“ sei „Ausnahme-, d.h. Verbotsgesetze" 
auszuschließen. 
Was sind aber diese GRÖBERschen „Ausnahme-, d.h. 
Verbotsgesetze? 
Ein Ausnahmegesetz kann an sich p o sitive (gebietende) oder 
negative (verbietende) Vorschriften enthalten. Die Einsetzung 
von außerordentlichen Gerichten z. B. erschöpft sich nicht in einem 
bloßen Verbot. 
Wenn also GRÖBER, der Unterausschuß und der ganze Ver- 
fassungsausschuß sein „Ausnahmegesetz‘' mit „d. h. Verbots- 
gesetz‘ erläutert, so macht er damit gegenüber dem landläufigen 
Sprachgebrauch eine außergewöhnliche Einschränkung: Er ver- 
steht hier unter „Ausnahmegesetzen“ nur negierende, ver- 
bietende Gesetze; dabei faßt er gleichzeitig den Begriff des 
‚„Verbots“ weit auf; denn er will durch seine Gesetzesfassung 
auch die — harmlosere und „lächerliche“ — württem- 
bergische Genehmigungspflicht zur Niederlassung zweier barm- 
herziger Schwestern „beseitigen“; er betrachtet auch die württem- 
bergische Genehmigungspflicht als ein „Ausnahme-, d. h. Verbots- 
gesetz‘, welches jetzt infolge des Art. 137 Abs. 3 RV, unmittelbar 
fortfallen soll. 8. Ausschuß S. 203. 
Um zu erfahren, was jemand unter „Ausnahme“ verstanden
	        
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