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wähnenden Voraussetzungen zutreffen, die gesamte Ortspolizei zu ver-
staatlichen. In politischer Beziehung kommt freilich in Betracht, daß
der schließlich zur Annahme gelangte Antrag der Mehrheitsparteien
davon ausging, daß die Ortspolizeiverwaltung grundsätzlich bei den
Gemeinden verbleibe (Beilage 591, S. 39), die Verstaatlichung also
immer nur als Ausnahme erscheinen und im Verordnungswege über
den gesetzlichen Umfang hinaus nur dann ausgedehnt werden solle,
wenn die Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit sie notwendig
mache (Verhdl. des württ. Landtags 1921 8. 2552, 2555). Gedacht ist
zunächst an die mit der Sicherheitspolizei und der Kriminalpolizei in
Beziehung stehenden Teile der Sittenpolizei, Gewerbepolizei und Straßen-
polizei. Die Verstaatlichung weiterer Zweige der Ortspolizei ist aber
auch an nicht unwesentliche gesetzliche Voraussetzungen geknüpft,
nämlich an die planmäßige Verabschiedung der etwa erforderlichen
Mittel, wodurch die Einflußnahme des Landtags gewahrt bleibt, die
vorherige Anhörung der betreffenden Gemeinden und endlich daran,
daß in diesen Gemeinden die Sicherheits- und Kriminalpolizei auch
verstaatlicht ist oder wird (Art. 2 Ziff. 2). Soweit die Ortspolizei nicht
durch Gesetz oder Verordnung verstaatlicht wird, verbleibt sie der
Gemeinde. Die gemäß Art. 2 Ziff. 2 übernommenen Zweige der Polizei
können auf dem gleichen Wege in die Verwaltung der Gemeinde zurück-
gegeben werden. (Art.2 Ziff. 3).
Der Entwurf des neuen Gesetzes ging nicht unerheblich weiter.
Er wollte, wohl wesentlich unter dem Einfluß der Polizeibeamtenschaft,
durch gesetzliche Vorschrift die gesamte ÖOrtspolizei mit alleiniger
Ausnahme der Bau-, Feld- und Forstpolizei den Gemeinden abnehmen,
drang aber nicht durch. Neben dem Bestreben weiteren Schutzes der
Selbstverwaltung war es vor allem eine Reihe praktischer Bedenken,
an denen der Entwurf in dieser Beziehung scheiterte und die schwerer
wogen als die Rücksicht auf die von den Polizeibeamten betonte Not-
wendigkeit der einheitlichen Verwaltung der Polizei. Das ist durch-
aus zu begrüßen. Da im allgemeinen und von der Sicherheitspolizei
abgesehen jeder einzelne Verwaltungszweig seine wohlfahrtsbefördernde
und seine polizeiliche Seite hat, die miteinander das betreffende Ver-
waltungsgebiet ausmachen, würde eine Verstaatlichung der Polizei in
dem Umfang, wie sie der Entwurf wollte, eine Teilung und Zerreißung
der Verwaltungstätigkeit auf nahezu jedem einzelnen Gebiet bedeuten,
derart, daß die Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises auf die wohl-
fahrtsbefördernde und die im württembergisch-rechtlichen Sinne durch