Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 23 — 
wähnenden Voraussetzungen zutreffen, die gesamte Ortspolizei zu ver- 
staatlichen. In politischer Beziehung kommt freilich in Betracht, daß 
der schließlich zur Annahme gelangte Antrag der Mehrheitsparteien 
davon ausging, daß die Ortspolizeiverwaltung grundsätzlich bei den 
Gemeinden verbleibe (Beilage 591, S. 39), die Verstaatlichung also 
immer nur als Ausnahme erscheinen und im Verordnungswege über 
den gesetzlichen Umfang hinaus nur dann ausgedehnt werden solle, 
wenn die Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit sie notwendig 
mache (Verhdl. des württ. Landtags 1921 8. 2552, 2555). Gedacht ist 
zunächst an die mit der Sicherheitspolizei und der Kriminalpolizei in 
Beziehung stehenden Teile der Sittenpolizei, Gewerbepolizei und Straßen- 
polizei. Die Verstaatlichung weiterer Zweige der Ortspolizei ist aber 
auch an nicht unwesentliche gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, 
nämlich an die planmäßige Verabschiedung der etwa erforderlichen 
Mittel, wodurch die Einflußnahme des Landtags gewahrt bleibt, die 
vorherige Anhörung der betreffenden Gemeinden und endlich daran, 
daß in diesen Gemeinden die Sicherheits- und Kriminalpolizei auch 
verstaatlicht ist oder wird (Art. 2 Ziff. 2). Soweit die Ortspolizei nicht 
durch Gesetz oder Verordnung verstaatlicht wird, verbleibt sie der 
Gemeinde. Die gemäß Art. 2 Ziff. 2 übernommenen Zweige der Polizei 
können auf dem gleichen Wege in die Verwaltung der Gemeinde zurück- 
gegeben werden. (Art.2 Ziff. 3). 
Der Entwurf des neuen Gesetzes ging nicht unerheblich weiter. 
Er wollte, wohl wesentlich unter dem Einfluß der Polizeibeamtenschaft, 
durch gesetzliche Vorschrift die gesamte ÖOrtspolizei mit alleiniger 
Ausnahme der Bau-, Feld- und Forstpolizei den Gemeinden abnehmen, 
drang aber nicht durch. Neben dem Bestreben weiteren Schutzes der 
Selbstverwaltung war es vor allem eine Reihe praktischer Bedenken, 
an denen der Entwurf in dieser Beziehung scheiterte und die schwerer 
wogen als die Rücksicht auf die von den Polizeibeamten betonte Not- 
wendigkeit der einheitlichen Verwaltung der Polizei. Das ist durch- 
aus zu begrüßen. Da im allgemeinen und von der Sicherheitspolizei 
abgesehen jeder einzelne Verwaltungszweig seine wohlfahrtsbefördernde 
und seine polizeiliche Seite hat, die miteinander das betreffende Ver- 
waltungsgebiet ausmachen, würde eine Verstaatlichung der Polizei in 
dem Umfang, wie sie der Entwurf wollte, eine Teilung und Zerreißung 
der Verwaltungstätigkeit auf nahezu jedem einzelnen Gebiet bedeuten, 
derart, daß die Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises auf die wohl- 
fahrtsbefördernde und die im württembergisch-rechtlichen Sinne durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.