Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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polizeiamt die bisherige Kriminalpolizeitätigkeit des Landespolizeiamts 
und der städtischen Polizeidirektion Stuttgart in sich vereinigen (Art 8) 
und im Fall der Einrichtung einer Reichskriminalorganisation die 
Landesspitze des Kriminalaufbaus bilden soll (Begr.) Freilich könnte 
diese Sonderstellung eine sich unter Umständen lästig bemerkbar 
machende Mehrbelastung des Ministeriums mit Kleinkram, Beschwerden 
usw. mit sich bringen. Die Bestimmung, daß einzelne Aufsichtsrechte 
anderen Behörden übertragen werden können (Art. 5 Abs. 2), ermög- 
licht aber eine Entlastung. Auch gehen nach positiver Gesetzesvor- 
schrift (Art. 18 Ziff. 2) die Beschwerden gegen Strafverfügungen 
des Polizeiamts Stuttgart an die Kreisregierung. Die Begrenzung des 
Wirkungskreises des Polizeiamts Stuttgart als Landeskriminalpolizeiamt 
im einzelnen soll der Verordnung des Staatsministeriums vorbehalten 
bleiben. Neben der schon erwähnten Bestellung von besonderen 
Kriminalbeamten mit Zuständigkeit für das ganze Land hat auch die 
Errichtung von Zweigstellen (Außenstellen) des Landeskriminalpolizei- 
amts die besondere gesetzliche Grundlage erhalten (Art. 8). 
Die bisherigen in den verstaatlichten Zweigen der Polizei beschäf- 
tigten Gemeindepolizeibeamten, soweit sie in den Dienst des Staates 
übernommen werden — vgl. darüber die eingehenden, die Interessen 
der Polizeiverwaltung wahrenden, aber auch diejenigen der Be- 
amten weitgehend berücksichtigenden Uebergangsvorschriften in Art. 21 
bis 23 — und die staatliche Ordnungspolizei werden als Vollzugspersonen 
dem Befehl der staatlichen Polizeiämter unterstellt. Im übrigen werden 
staatliche und städtische Polizeiverwaltung je ihre eigenen Vollzugs- 
organe haben müssen und wir werden in den Städten mit staatlicher 
Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei Staats- und Stadtpolizeibeamte 
haben. Daran wird auch die in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes festgestellte, 
im einzelnen durch Verordnung zu regelnde Verpflichtung der staat- 
lichen Polizeiämter, den Gemeinden ihres Amtsbezirkes in bestimmtem 
Umfang durch ihre Außenbeamten Hilfe zu leisten, nichts ändern 
können. Eine Loslösung der „Executive“ von der städtischen Ver- 
waltung, in dem Sinn, daß sie für die im übrigen von der Stadt ver- 
walteten Gebiete allgemein von den Organen der staatlichen Verwal- 
tung mitübernommen würde, hätte sich wohl auch kaum empfohlen, 
sie würde eine Quelle fortwährender Reibungen bilden. Durch die 
hienach notwendig werdende Aufstellung zweier Polizeiverwaltungs- 
körper wird die Polizeiverwaltung im ganzen zweifellos teurer, indes 
wird der durch eine möglichst klare Abscheidung der Befugnisse
	        
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