Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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zwischen staatlicher und städtischer Verwaltung für ein richtiges Funk- 
tionieren des ganzen Polizeiapparates erzielte Vorteil den Mehraufwand 
lohnen. Freilich, eine vollständige und sichere Ausschließung jedes 
Zweifels hinsichtlich der Zuständigkeit im einzelnen Fall wird auch 
durch eine noch so bestimmte Abgrenzung sich nicht bewirken lassen. 
Es wird immer Grenzfälle geben, bei denen die Entscheidung, ob die 
staatliche oder die städtische Polizeibehörde zuständig ist, Schwierig- 
keiten bietet. Aber es ist möglich, solche Fälle auf eine geringe Anzahl 
zu beschränken und Vorkehr zu treffen, daß Zweifel, wenn sie auf- 
treten, in schneller und die Handhabung des Dienstes nicht störender, 
das Publikum nicht belästigender Weise erledigt werden. Aufgabe 
der Gesetzesausführung wird es sein, im Benehmen mit den Gemeinden 
genaue, positive oder negative Kompetenzkonflikte möglichst ausschlie- 
Bende Zuständigkeitsbestimmungen für die einzelnen Untergebiete, ins- 
besondere auch wegen des Verhaltens in dringenden Fällen, zu treffen und 
auch die Behandlung der Fälle zu regeln, die gleichzeitig in das staat- 
liche und das städtische Polizeiverwaltungsgebiet fallen oder die, obwohl 
sie an sich dem einen Polizeiverwaltungsgebiet angehören, doch auch 
die Interessen des anderen berühren (Organisation und Betrieb der 
Meldeeinrichtungen, Regelung der Untersuchung der Prostituierten u. a.). 
Art. 4 Abs. 1 schreibt zweckmäßig vor, daß die staatlichen Polizei- 
ämter und Gemeindeverwaltungen sich zur Erleichterung ihrer Tätig- 
keit gegenseitig zu unterstützen haben. Dabei ist insbesondere auch 
an die Erteilung der nötigen Auskünfte, Mitteilungen aus den Melde- 
akten und dgl. gedacht. 
Entsprechend der auch in Württemberg hervortretenden Tendenz 
stärkerer Heranziehung derer, die es angeht, zur Teilnahme an der 
Verwaltung, sieht Artikel 3 des Gesetzes einen Polizeibeirat zur 
Beratung des Ministeriums in allgemeinen Fragen der staatlichen Orts- 
polizei vor. In ihn hat jede Gemeinde, deren Polizei vom Staat verwaltet 
wird, einen vom Gemeinderat gewählten Vertreter, der übrigens auch 
den Kreisen der Bürgerschaft (außerhalb des Gemeinderats) entnommen 
werden kann, zu entsenden das Recht. Nach der Absicht der An- 
tragsteller soll der Polizeibeirat keineswegs ein bloßes Dekorations- 
stück sein. Dann kann er fördernd und ausgleichend wirken ®. 
Der Regelung der Kosten- und Lastenfrage ist ein besonderer 
Abschnitt des Gesetzes (der zweite) gewidmet. Die Regelung der 
° Vgl. L. v. KÖHLER a. a. O. Nr. 13, S. 313.
	        
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