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zwischen staatlicher und städtischer Verwaltung für ein richtiges Funk-
tionieren des ganzen Polizeiapparates erzielte Vorteil den Mehraufwand
lohnen. Freilich, eine vollständige und sichere Ausschließung jedes
Zweifels hinsichtlich der Zuständigkeit im einzelnen Fall wird auch
durch eine noch so bestimmte Abgrenzung sich nicht bewirken lassen.
Es wird immer Grenzfälle geben, bei denen die Entscheidung, ob die
staatliche oder die städtische Polizeibehörde zuständig ist, Schwierig-
keiten bietet. Aber es ist möglich, solche Fälle auf eine geringe Anzahl
zu beschränken und Vorkehr zu treffen, daß Zweifel, wenn sie auf-
treten, in schneller und die Handhabung des Dienstes nicht störender,
das Publikum nicht belästigender Weise erledigt werden. Aufgabe
der Gesetzesausführung wird es sein, im Benehmen mit den Gemeinden
genaue, positive oder negative Kompetenzkonflikte möglichst ausschlie-
Bende Zuständigkeitsbestimmungen für die einzelnen Untergebiete, ins-
besondere auch wegen des Verhaltens in dringenden Fällen, zu treffen und
auch die Behandlung der Fälle zu regeln, die gleichzeitig in das staat-
liche und das städtische Polizeiverwaltungsgebiet fallen oder die, obwohl
sie an sich dem einen Polizeiverwaltungsgebiet angehören, doch auch
die Interessen des anderen berühren (Organisation und Betrieb der
Meldeeinrichtungen, Regelung der Untersuchung der Prostituierten u. a.).
Art. 4 Abs. 1 schreibt zweckmäßig vor, daß die staatlichen Polizei-
ämter und Gemeindeverwaltungen sich zur Erleichterung ihrer Tätig-
keit gegenseitig zu unterstützen haben. Dabei ist insbesondere auch
an die Erteilung der nötigen Auskünfte, Mitteilungen aus den Melde-
akten und dgl. gedacht.
Entsprechend der auch in Württemberg hervortretenden Tendenz
stärkerer Heranziehung derer, die es angeht, zur Teilnahme an der
Verwaltung, sieht Artikel 3 des Gesetzes einen Polizeibeirat zur
Beratung des Ministeriums in allgemeinen Fragen der staatlichen Orts-
polizei vor. In ihn hat jede Gemeinde, deren Polizei vom Staat verwaltet
wird, einen vom Gemeinderat gewählten Vertreter, der übrigens auch
den Kreisen der Bürgerschaft (außerhalb des Gemeinderats) entnommen
werden kann, zu entsenden das Recht. Nach der Absicht der An-
tragsteller soll der Polizeibeirat keineswegs ein bloßes Dekorations-
stück sein. Dann kann er fördernd und ausgleichend wirken ®.
Der Regelung der Kosten- und Lastenfrage ist ein besonderer
Abschnitt des Gesetzes (der zweite) gewidmet. Die Regelung der
° Vgl. L. v. KÖHLER a. a. O. Nr. 13, S. 313.