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der: Gemeindeverwaltung Stuttgart in Verwaltungssachen auf Kosten
der staatlichen Verwaltungsbehörde zu erweitern. Zum andern Teil
bezwecken sie eine sehr anerkennenswerte allgemeinere Sicherung der
Verbesserung des Polizeikörpers der Gemeinden nach Schulung und
Leistung. In letzterer Beziehung bestimmt Art.19 Ziff.7, daß vorbehalt-
lich einer Befreiungsbefugnis des Ministeriums allgemein die Stellen
von hauptamtlich mit der Handhabung der Polizei befaßten Beamten
und Unterbeamten der Gemeinden künftig nur mit Personen besetzt
werden dürfen, die entweder die höhere oder mittlere Dienstprüfung
im Verwaltungs- oder Justizdienst abgelegt, oder die württembergische
staatliche Polizeischule mit Erfolg besucht haben. Die Bestimmung
dient zugleich in zweckmäßiger Weise der Versorgung der Staatspolizei-
beamten nach Ablauf ihrer Dienstzeit, an der die Regierung ein be-
greifliches Interesse: hat.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist der Verordnung
vorbehalten, da die Neuregelung umfangreiche Vorarbeiten und Ver-
handlungen mit den Gemeinden nötig macht. Die Art. 2, 3 und 22
sind durch Verordnung vom 2. Februar 1922 Reg.Bl. S. 49 mit sofortiger
Wirkung in Kraft gesetzt worden. Auf ein baldiges Wirksamwerden
auch der übrigen Teile des Gesetzes, das im ganzen genommen eine
zweckmäßige Gestaltung der württembergischen Polizeiorganisation ver-
bürgt, Staats- und Gemeindeinteressen, soweit sie einander zu wider-
streiten scheinen, in glücklicher Lösung auszugleichen ermöglicht, kann
aber mit Sicherheit gerechnet werden.
Gesetz über die staatliche Polizeiverwaltung (Polizeiverwaltungsgesetz).
Vom 16. Dezember 1921.
Der Landtag hat am 2. Dezember 1921 das folgende Gesetz beschlossen,
das hiemit verkündet wird:
Erster Abschnitt.
Die staatlichen Polizeiämterund das Landeskriminal-
polizeismt.
Art. 1. Oertliche und sachliche Zuständigkeit.
In den großen und mittleren Städten sowie in Friedrichshafen wird
die Sicherheits- und Kriminalpolizei durch staatliche Polizeiämter ver-
waltet. Der Umfang der Sicherheits- und Kriminalpolizei wird durch Ver-
ordnung bestimmt.
Das Polizeiamt Stuttgart tritt nach Maßgabe des Art. 20 Ziff. 2 an
die Stelle der Stadtdirektion Stuttgart.
Art. 2. Sonderregelungen.
Das Staatsministerium kann durch Verordnung vorbehältlich der plan-