Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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hat, müssen wir zunächst die „Regel“ feststellen, welcher gegen- 
über eine Ausnahme vorliegen soll. 
Die „Regel“, welche Art. 137 Abs. 3 RV. ausspricht, ist die 
freie kirchliche Selbstverwaltung; die „Ausnahme‘ ist die staat- 
liche Schranke. Diese ‚,Ausnahme“ ist allerdings etwas bloß 
Negatives; sie ist bloß ein „Verbot“ oder wie Art. 137 Abs. 3 RV. 
selbst richtig sagt, eine „Schranke“. Insofern konnte GRÜBER 
hier die drei Worte „Ausnahme“, „Verbot‘* und „Schranken“ 
einander gleichstellen. 
Aber die Verbotsgesetze sind in Art. 137 Abs. 3 RV. 
nicht samt und sonders ausgeschlossen, sondern nur dann, 
wenn sie nicht „für alle“ gelten. „Verbote“ oder richtiger: 
„Schranken“ der Selbstverwaltung sind also teils zulässig, teils 
unzulässig: allgültige Schranken der Selbstverwaltung sind 
gestattet, andere Schranken sind unmöglich. 
Wenn GRÖBER und mit ihm der ganze Ausschuß die „Aus- 
nahme, d. h. Verbotsgesetze‘‘ untersagen will, so meint er damit 
nur die nicht allgültigen Schranken. Diese sind „Aus- 
nahmen“ in zweifacher Hinsicht, sowohl gegenüber der „Regel“ 
der kirchlichen Autonomie als gegenüber der Regel von der Zu- 
lässigkeit staatlicher Allschranken. 
Diese Ausführungen zeigen, daß der landläufige Begriff des 
„Ausnahmegesetzes‘' mit dem nicht „für alle geltenden Gesetz“ 
1.8. des Art. 137 Abs. 3 RV. nicht völlig identisch ist. GRÖBER 
meint mit seinen Ausnahmegesetzen nur Verbotsgesetze, 
und dies entspricht hier auch dem Wesen der Grundrechte. 
Dieses besteht ‚in der Negation des Imperiums“: JELLINEK, Sy- 
stem der subjektiven Rechte, 1905 8. 316 und 8. Ausschuß S. 177. 
GRÖBER will die staatliche Einwirkung — die staatliche (Teil- 
oder Sonder-) Schranke — negieren oder „verbieten“. Er versteht 
unter „Ausnahmegesetz“ nicht bloß das gehässige Ausnahme- 
gesetz, wie es z. B. das Sozialistengesetz, das Jesuitengesetz war, 
sondern das „Sondergesetz“ überhaupt. Denn er nennt auch den