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hat, müssen wir zunächst die „Regel“ feststellen, welcher gegen-
über eine Ausnahme vorliegen soll.
Die „Regel“, welche Art. 137 Abs. 3 RV. ausspricht, ist die
freie kirchliche Selbstverwaltung; die „Ausnahme‘ ist die staat-
liche Schranke. Diese ‚,Ausnahme“ ist allerdings etwas bloß
Negatives; sie ist bloß ein „Verbot“ oder wie Art. 137 Abs. 3 RV.
selbst richtig sagt, eine „Schranke“. Insofern konnte GRÜBER
hier die drei Worte „Ausnahme“, „Verbot‘* und „Schranken“
einander gleichstellen.
Aber die Verbotsgesetze sind in Art. 137 Abs. 3 RV.
nicht samt und sonders ausgeschlossen, sondern nur dann,
wenn sie nicht „für alle“ gelten. „Verbote“ oder richtiger:
„Schranken“ der Selbstverwaltung sind also teils zulässig, teils
unzulässig: allgültige Schranken der Selbstverwaltung sind
gestattet, andere Schranken sind unmöglich.
Wenn GRÖBER und mit ihm der ganze Ausschuß die „Aus-
nahme, d. h. Verbotsgesetze‘‘ untersagen will, so meint er damit
nur die nicht allgültigen Schranken. Diese sind „Aus-
nahmen“ in zweifacher Hinsicht, sowohl gegenüber der „Regel“
der kirchlichen Autonomie als gegenüber der Regel von der Zu-
lässigkeit staatlicher Allschranken.
Diese Ausführungen zeigen, daß der landläufige Begriff des
„Ausnahmegesetzes‘' mit dem nicht „für alle geltenden Gesetz“
1.8. des Art. 137 Abs. 3 RV. nicht völlig identisch ist. GRÖBER
meint mit seinen Ausnahmegesetzen nur Verbotsgesetze,
und dies entspricht hier auch dem Wesen der Grundrechte.
Dieses besteht ‚in der Negation des Imperiums“: JELLINEK, Sy-
stem der subjektiven Rechte, 1905 8. 316 und 8. Ausschuß S. 177.
GRÖBER will die staatliche Einwirkung — die staatliche (Teil-
oder Sonder-) Schranke — negieren oder „verbieten“. Er versteht
unter „Ausnahmegesetz“ nicht bloß das gehässige Ausnahme-
gesetz, wie es z. B. das Sozialistengesetz, das Jesuitengesetz war,
sondern das „Sondergesetz“ überhaupt. Denn er nennt auch den