— 26 —
stimmte Anordnung enthalten, bedürfen, wenn sie vom Ortsvorsteher er-
lassen sind, der Zustimmung des Gemeinderats, wenn sie von dem Vorstand
eines staatlichen Polizeiamts erlassen sind, der Zustimmung der Gemeinde-
räte der beteiligten Gemeinden. Versagt im letzteren Fall ein Gemeinde-
rat seine Zustimmung, so entscheidet die für die Erklärung der Vollzieh-
barkeit zuständige Behörde.
Bezirkspolizeiliche Vorschriften, die eine für fortdauernde Geltung be-
stimmte Anordnung enthalten, bedürfen der Zustimmung des Bezirksrats.*
Art. 18. Aenderungen des Gesetzes vom 12. August 1879.
Das Gesetz, betreffend Aenderung des Landespolizeistrafgesetzes vom
27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Straf-
verfügungen, vom 12. August 1879 (Reg.Bl. S. 153) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 10 Abs. 1 ist hinter „übersteigt“ einzufügen: „und soweit
nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Polizeiver-
waltung die Zuständigkeit eines staatlichen Polizeiamts gegeben ist“.
2. In Art. 20 Abs. I werden hinter den Worten „gegen die Entschei-
dungen der Ortsvorsteher“ die Worte: „und der staatlichen Polizeiämter“,
ferner hinter den Worten „gegen die Entscheidungen der Oberämter“
die Worte: „des Polizeiamts Stuttgart“ eingeschaltet.
Art. 19. Aenderungen der Gemeindeordnung.
Die Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 323) wird wie
folgt geändert:
1. In Art. 8 Abs. 1 werden am Schluß des ersten Satzes vor den
Worten „die Handhabung der Ortspolizei* die Worte eingeschaltet: „soweit
diese nicht vom Staat verwaltet wird“.
2. In Art. 63 Abs. 2 erhält der letzte Satz die folgende Fassung: „Er
hat sich der Gemeindeangehörigen anzunehmen, die Ortspolizei, soweit sie
nicht vom Staat verwaltet wird, nach den bestehenden Gesetzen und Vor-
schriften zu handhaben und für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu
sorgen.“
3. In Art. 163 Abs. 1 werden nach dem Worte „erfolgt“ die Worte
eingeschaltet: „soweit sie nicht vom Staat verwaltet wird“.
4. In Art. 163 Abs. 2 wird der Eingang folgendermaßen gefaßt: „So-
weit die Polizei nicht vom Staat verwaltet wird, beschließt der Gemeinderat“.
5. In Art. 165 Abs. 1 werden die Worte „zur Verwaltung der Polizei
im ganzen oder“ gestrichen.
6. Art. 165 Abs. 2 wird gestrichen.
7. Art. 167 Abs. 1 erhält als Satz 3 den Zusatz: „Die Stellen von
Beamten und Unterbeamten der Gemeinden, die mit der Handhabung der
Polizei hauptamtlich befaßt sind, dürfen künftighin nur mit solchen Per-
sonen besetzt werden, die entweder die höhere oder mittlere Dienstprüfung
im Verwaltungs- oder Justizdienst abgelegt oder die württembergische