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8 24 des Reichsvereinsgesetzes eine „Ausnahme“ („auszunehmen“;
oben II B1), welche „hier‘‘ beseitigt werden soll, weil sie die reli-
giösen Vereine „anders behandelt‘‘ als die übrigen Vereine. Schon
das „anders behandeln“ ist für GRÖBER eine „Ausnahme“.
Y. Abs. 4 des Art. 137 RV. lautet ferner:
„Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach
den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.“
Was bedeutet das Wort „allgemein“? Das bürgerliche
Recht (BGB.) ist an sich schon Reichsrecht; folglich müssen
um so mehr die „allgemeinen‘ Vorschriften des bürgerlichen Rechts
Reichsrecht sein.
Der Abs. 4 des Art. 137 RV. stammt ferner von dem Ab-
geordneten KAHL. Dieser führt im 8. Ausschuß $. 206 aus:
„Bei der gegenwärtigen Rechtslage können Religions-
gesellschaften, die die Rechtsfähigkeit noch nicht besitzen, sie
inden einzelnen Staaten erwerben entweder durch Ge-
nehmigung der Regierung oder durch Erfüllung von Normativ-
bestimmungen oder durch Gesetz. Wir haben es erlebt, daß
religiöse Gesellschaften und Orden sich als Aktiengesellschaften
oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet haben,
um diese Rechtsfähigkeit zu erlangen. Ich persönlich halte dieses
Verfahren für zulässig. Das Kammergericht hat aber anders
entschieden. Diese Schwierigkeiten wollen wir
aus dem Wege räumen.“
Daraus folgt, daß in Abs. 4 des Art. 137 RV. schon die
„allgemeine“ Vorschrift nur ein Reichsgesetz sein kann;
denn dieses soll das Landesrecht unmittelbar brechen. So auch
der Abgeordnete Dr. HEINZE (D.V.), nach HEILFRON a. a. 0. 1919/20
Bd. 4 S. 234 (1919 Bd. 6 3. 3658) und GRÖBER (Z.) im 8. Aus-
schuß 8. 515.
Wenn aber schon das „allgemeine‘‘ Gesetz in Abs. 4 ein
Reichsgesetz ist, um wieviel mehr muß in A bs. 3 desselben Artikels
das „für alle geltende Gesetz‘ ein Reich s gesetz sein.