Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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8 24 des Reichsvereinsgesetzes eine „Ausnahme“ („auszunehmen“; 
oben II B1), welche „hier‘‘ beseitigt werden soll, weil sie die reli- 
giösen Vereine „anders behandelt‘‘ als die übrigen Vereine. Schon 
das „anders behandeln“ ist für GRÖBER eine „Ausnahme“. 
Y. Abs. 4 des Art. 137 RV. lautet ferner: 
„Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach 
den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.“ 
Was bedeutet das Wort „allgemein“? Das bürgerliche 
Recht (BGB.) ist an sich schon Reichsrecht; folglich müssen 
um so mehr die „allgemeinen‘ Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
Reichsrecht sein. 
Der Abs. 4 des Art. 137 RV. stammt ferner von dem Ab- 
geordneten KAHL. Dieser führt im 8. Ausschuß $. 206 aus: 
„Bei der gegenwärtigen Rechtslage können Religions- 
gesellschaften, die die Rechtsfähigkeit noch nicht besitzen, sie 
inden einzelnen Staaten erwerben entweder durch Ge- 
nehmigung der Regierung oder durch Erfüllung von Normativ- 
bestimmungen oder durch Gesetz. Wir haben es erlebt, daß 
religiöse Gesellschaften und Orden sich als Aktiengesellschaften 
oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet haben, 
um diese Rechtsfähigkeit zu erlangen. Ich persönlich halte dieses 
Verfahren für zulässig. Das Kammergericht hat aber anders 
entschieden. Diese Schwierigkeiten wollen wir 
aus dem Wege räumen.“ 
Daraus folgt, daß in Abs. 4 des Art. 137 RV. schon die 
„allgemeine“ Vorschrift nur ein Reichsgesetz sein kann; 
denn dieses soll das Landesrecht unmittelbar brechen. So auch 
der Abgeordnete Dr. HEINZE (D.V.), nach HEILFRON a. a. 0. 1919/20 
Bd. 4 S. 234 (1919 Bd. 6 3. 3658) und GRÖBER (Z.) im 8. Aus- 
schuß 8. 515. 
Wenn aber schon das „allgemeine‘‘ Gesetz in Abs. 4 ein 
Reichsgesetz ist, um wieviel mehr muß in A bs. 3 desselben Artikels 
das „für alle geltende Gesetz‘ ein Reich s gesetz sein.
	        
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