Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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lichen und politischen Rechte ist unabhängig vom Religionsbekennt- 
nisse, freies Vereins- und Versammlungsrecht innerhalb der gesetzlichen 
Schranken, freie Meinungsäußerung durch Wort, Schrift, Druck oder 
bildliche Darstellung im Rahmen von Gesetz und Sittlichkeit wird 
zugestanden (Zensur nur öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen 
gegenüber statthaft). Zugesichert werden Petitionsrecht an Landtag 
und Landesausschuß, Beschwerdeführung an die zuständigen Behörden 
bis zur höchsten Stelle, bei Verwerfung der Beschwerde sind die Ent- 
scheidungsgünde zu eröffnen. Jeder Waffenfähige ist bis zum voll- 
endeten 60. Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vater- 
landes verpflichtet,. sonst werden bewaffnete Formationen nur zur 
Versehung des Polizei- und ÖOrdnungsdienstes nach Gesetz gebildet 
und erhalten. 
Der Landtag ist das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der 
Landesangehörigen, berufen, Rechte und Interessen des Volks wahr- 
zunehmen und geltendzumachen, wie das Wohl des fürstlichen Hauses 
und des Landes treulich zu fördern; er besteht aus 15 vom Volke im 
Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechts 
gewählten Abgeordneten, Ober: und Unterland bilden je einen Wahl- 
bezirk (auf das Oberland entfallen neun, das Unterland sechs Abge- 
ordnete mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde mit wenigstens 300 Seelen 
durch einen ihrer Bürger im Landtage vertreten sein muß). Besonderes 
Gesetz regelt die Durchführung der Wahlen (inzwischen erlassen; kein 
Frauenwahlrecht). Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Der Fürst 
beruft den Landtag (regelmäßig zu Anfang eines jeden Jahres — 
während dieses der Landtagspräsident) und schließt ihn, er vertagt ihn 
(auf drei Monate aus erheblichen der Versammlung mitzuteilenden 
Gründen), er löst ihn auf, wobei Vertagung, Schließung oder Auf- 
lösung nur vor versammeltem Landtag statthaft ist. Ueber begründetes 
schriftliches Verlangen von wenigstens 400 Wahlberechtigten (Landes- 
bürgern) oder Gemeindeversammlungsbeschluß von mindestens drei Ge- 
meinden ist der Landtag einzuberufen. Bei Thronwechsel erfolgt seine 
außerordentliche Berufung zur Entgegennahme der Regierungserklä- 
rung des Nachfolgers und Leistung der Erbhuldigung binnen 30 Tagen. 
Unter Leitung des Altersvorsitzenden erfolgt Wahl des Präsidenten 
und Stellvertreters, sowie der Schriftführer. Die Abgeordneten geloben 
eidlich Wahrung der Gesetze und Förderung des Vaterlandes. Ver- 
haftung eines Abgeordneten während Sitzungsperiode erfordert Ein- 
willigung des Landtags; Ausnahme bei Ergreifung auf frischer Tat,
	        
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