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lichen und politischen Rechte ist unabhängig vom Religionsbekennt-
nisse, freies Vereins- und Versammlungsrecht innerhalb der gesetzlichen
Schranken, freie Meinungsäußerung durch Wort, Schrift, Druck oder
bildliche Darstellung im Rahmen von Gesetz und Sittlichkeit wird
zugestanden (Zensur nur öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen
gegenüber statthaft). Zugesichert werden Petitionsrecht an Landtag
und Landesausschuß, Beschwerdeführung an die zuständigen Behörden
bis zur höchsten Stelle, bei Verwerfung der Beschwerde sind die Ent-
scheidungsgünde zu eröffnen. Jeder Waffenfähige ist bis zum voll-
endeten 60. Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vater-
landes verpflichtet,. sonst werden bewaffnete Formationen nur zur
Versehung des Polizei- und ÖOrdnungsdienstes nach Gesetz gebildet
und erhalten.
Der Landtag ist das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der
Landesangehörigen, berufen, Rechte und Interessen des Volks wahr-
zunehmen und geltendzumachen, wie das Wohl des fürstlichen Hauses
und des Landes treulich zu fördern; er besteht aus 15 vom Volke im
Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechts
gewählten Abgeordneten, Ober: und Unterland bilden je einen Wahl-
bezirk (auf das Oberland entfallen neun, das Unterland sechs Abge-
ordnete mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde mit wenigstens 300 Seelen
durch einen ihrer Bürger im Landtage vertreten sein muß). Besonderes
Gesetz regelt die Durchführung der Wahlen (inzwischen erlassen; kein
Frauenwahlrecht). Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Der Fürst
beruft den Landtag (regelmäßig zu Anfang eines jeden Jahres —
während dieses der Landtagspräsident) und schließt ihn, er vertagt ihn
(auf drei Monate aus erheblichen der Versammlung mitzuteilenden
Gründen), er löst ihn auf, wobei Vertagung, Schließung oder Auf-
lösung nur vor versammeltem Landtag statthaft ist. Ueber begründetes
schriftliches Verlangen von wenigstens 400 Wahlberechtigten (Landes-
bürgern) oder Gemeindeversammlungsbeschluß von mindestens drei Ge-
meinden ist der Landtag einzuberufen. Bei Thronwechsel erfolgt seine
außerordentliche Berufung zur Entgegennahme der Regierungserklä-
rung des Nachfolgers und Leistung der Erbhuldigung binnen 30 Tagen.
Unter Leitung des Altersvorsitzenden erfolgt Wahl des Präsidenten
und Stellvertreters, sowie der Schriftführer. Die Abgeordneten geloben
eidlich Wahrung der Gesetze und Förderung des Vaterlandes. Ver-
haftung eines Abgeordneten während Sitzungsperiode erfordert Ein-
willigung des Landtags; Ausnahme bei Ergreifung auf frischer Tat,