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fassung nach Stimmenmehrheit. Sämtliche Entscheidungen der Regie-
rung — soweit Gesetz nichts anderes bestimmt —, sowie Verfügungen
sind mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Diese Ver-
waltungsbeschwerdeinstanz besteht aus einem vom Fürsten über Vor-
schlag des Landtags ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und zwei
vom Landtag aus den Wahlfähigen des Landes gewählten Rekurs-
richtern (zwei Stellvertretern), deren Entscheidung endgültig ist und deren
Amtsdauer mit der des Landtags zusammenfällt.
Die Gerichtsbarkeit wird durch verpflichtete unabhängige Richter
ausgeübt. Fiskus und Domänenbehörden geben und nehmen Recht
vor den ordentlichen Gerichten. Im ersten Rechtszuge entscheidet
(mit einem oder mehreren Einzelrichtern besetzt) das Landgericht
Vaduz, im zweiten das Obergericht daselbst, im dritten der fürstliche
Gerichtshof. Die beiden letzteren sind Kollegialgerichte, deren Mit-
glieder der Fürst einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen Vor-
schlag ernennt. Gerichtsorganisation, Verfahren (in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten nach dem Grundsatz der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit
und freier Beweiswürdigung, in Strafsachen außerdem Anklageprinzip)
regelt wie Gerichtsgebühren das Gesetz. Die Strafgerichtsbarkeit übt
im ersten Rechtszug Landgericht, allenfalls Schöffen- und Kriminal-
gericht.
Ein besonderes Gesetz wird das Verfahren vor dem Staatsgerichts-
hof regeln, der als Gerichtshof des öffentlichen Rechts zum Schutze
der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von
Kompetenzkonfikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden und
als Disziplinarhof für die Mitglieder der Regierung zu entscheiden
berufen ist. In seine Zuständigkeit fallen auch die Prüfung der Ver-
fassungsmäßigkeit von Gesetzen, der Gesetzmäßigkeit von Regierungs-
verordnungen, in diesen Fragen urteilt er kassatorisch; er fungiert
endlich als Verwaltungsgerichtshof über Klagen des Landtags auf Ent-
lassung oder Schadenersatzpflicht der Mitglieder (Beamten) der Re-
gierung wegen behaupteter Pflichtverletzungen; er besteht aus dem
Präsidenten und vier weiteren Stimmführern, die der Landtag wählt;
so daß er mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern besetzt ist;
zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Die Wahl des Präsidenten,
der gebürtiger Liechtensteiner sein muß, unterliegt landesfürstlicher
Bestätigung.
Für Anstellung im Staatsdienst ist liechtensteinisches Staats-
bürgerrecht erforderlich, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des