Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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fassung nach Stimmenmehrheit. Sämtliche Entscheidungen der Regie- 
rung — soweit Gesetz nichts anderes bestimmt —, sowie Verfügungen 
sind mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Diese Ver- 
waltungsbeschwerdeinstanz besteht aus einem vom Fürsten über Vor- 
schlag des Landtags ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und zwei 
vom Landtag aus den Wahlfähigen des Landes gewählten Rekurs- 
richtern (zwei Stellvertretern), deren Entscheidung endgültig ist und deren 
Amtsdauer mit der des Landtags zusammenfällt. 
Die Gerichtsbarkeit wird durch verpflichtete unabhängige Richter 
ausgeübt. Fiskus und Domänenbehörden geben und nehmen Recht 
vor den ordentlichen Gerichten. Im ersten Rechtszuge entscheidet 
(mit einem oder mehreren Einzelrichtern besetzt) das Landgericht 
Vaduz, im zweiten das Obergericht daselbst, im dritten der fürstliche 
Gerichtshof. Die beiden letzteren sind Kollegialgerichte, deren Mit- 
glieder der Fürst einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen Vor- 
schlag ernennt. Gerichtsorganisation, Verfahren (in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten nach dem Grundsatz der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit 
und freier Beweiswürdigung, in Strafsachen außerdem Anklageprinzip) 
regelt wie Gerichtsgebühren das Gesetz. Die Strafgerichtsbarkeit übt 
im ersten Rechtszug Landgericht, allenfalls Schöffen- und Kriminal- 
gericht. 
Ein besonderes Gesetz wird das Verfahren vor dem Staatsgerichts- 
hof regeln, der als Gerichtshof des öffentlichen Rechts zum Schutze 
der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von 
Kompetenzkonfikten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden und 
als Disziplinarhof für die Mitglieder der Regierung zu entscheiden 
berufen ist. In seine Zuständigkeit fallen auch die Prüfung der Ver- 
fassungsmäßigkeit von Gesetzen, der Gesetzmäßigkeit von Regierungs- 
verordnungen, in diesen Fragen urteilt er kassatorisch; er fungiert 
endlich als Verwaltungsgerichtshof über Klagen des Landtags auf Ent- 
lassung oder Schadenersatzpflicht der Mitglieder (Beamten) der Re- 
gierung wegen behaupteter Pflichtverletzungen; er besteht aus dem 
Präsidenten und vier weiteren Stimmführern, die der Landtag wählt; 
so daß er mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern besetzt ist; 
zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Die Wahl des Präsidenten, 
der gebürtiger Liechtensteiner sein muß, unterliegt landesfürstlicher 
Bestätigung. 
Für Anstellung im Staatsdienst ist liechtensteinisches Staats- 
bürgerrecht erforderlich, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
	        
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