Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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II. 
Literatur. 
  
Giorgio del Vecchio, Professor der Rechtsphilosophie an der Universität 
Rom, Sui principi generali del diritto. Modena 1921, Societa Tipo- 
grafica Modenese, 62 SS. Sond. Abdr. aus Archivio Giuridico Bd. 85. 
In Italien besitzt jede Juristenfakultät einen ordentlichen Lehrstuhl 
für Rechtsphilosophie, jede philosophische Fakultät einen solchen für 
praktische Philosophie: die Zahl der rechtsphilosophischen Schriften ist 
demgemäß außerordentlich groß. Sie arbeiten meist im engen Zusammen- 
hang mit der entsprechenden deutschen Literatur, während diese, wie auf 
den meisten Gebieten der Rechtswissenschaft, von der Gedankenarbeit der 
Ausländer leider kaum Vermerk nimmt. Immerhin erfreut sich der römische 
Vertreter dieses wichtigen Faches eines berechtigten Ansehens in Deutsch- 
land. 
DEL VECcCcHIo untersucht in seiner neuesten Schrift die Bedeutung der 
„allgemeinen Rechtsgrundsätze*, auf die das geltende bürgerliche Gesetz- 
buch Italiens (von 1866) zurückzugreifen vorschreibt, falls Gesetz und 
Analogie noch Zweifel übrig lassen. Diese Bestimmung stammt aus dem 
piemontesischen Gesetzbuch von 1848, das seinerseits aus dem öster- 
reichischen von 1811 schöpft; dort aber ist bekanntlich, in $ 7, von den 
„natürlichen Rechtsgrundsätzen“ die Rede. Trotzdem war man bisher in 
Italien eifrig, um nicht zu sagen: ängstlich, bemüht, hier jede Bezugnahme 
auf das „Naturrecht“ auszuschalten. Statt dessen versuchte man, der 
Rechtsgrundsätze durch steigende Verallgemeinerung und Analogie habhaft 
zu werden; die letztere kann aber, wie der Verf. nachweist, immer nur 
vom Besonderen aufs Besondere schließen, dıe erstere wird sich nie vom 
Empirischen und Zufälligen ablösen lassen. Demgegenüber will DEL VECOHIO 
nun doch wieder das positive Recht messen an „der absoluten Rechtsidee®, 
dem „natürlich Gerechten“, das sich in allen Gesetzgebungen irgendwie 
ausgewirkt habe, mag man es auch zu verleugnen suchen, In diesem 
Sinne weist er nun den Einfluß und die Anwendbarkeit naturrechtlicher 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII. 2. 16
	        
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