Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

b) Es kommt folgendes hinzu: 
Der Abgeordnete KAHL hatte beantragt, auch in Abs. 3 
von Art. 137 RV. bloß „allgemeine Staatsgesetze‘ zu sagen, statt 
des „für alle geltenden Gesetzes“. Der Antrag wurde als zu weit 
abgelehnt. 8. Ausschuß S. 176, 207; HEILFRON a. a. O. 1919/20, 
Bd. 4 S. 439 (1919 Bd. 6 S. 4011). 
Das alles verkennt ANSCHÜTZ, wenn er in seiner Reichsver- 
fassung 1921 S. 221 das „allgemeine“ Gesetz dem „für alle gel- 
tenden“ gleichsetzt. 
3. Das „alle“ hat einen ganz anderen Sinn als „allgemein“: 
das „alle“ richtet zunächst seine Spitze gegen die Landes- 
gesetzgebung. Landesschranken gegen die kirch- 
liche Selbstverwaltung sind verboten. Das „alle“ 
hat eine unitarische Bedeutung: 
a) Aus Grundsatz unterstützte de Sozialdemokratie 
den unitarischen Gedanken. 
Sie hatte einen „starken Zug zum Einheitsstaat“‘. (So MAUS- 
BACH, Kulturfragen in der deutschen Verfassung 1920 8. 47.) 
Der Sprecher der Sozialdemokratie, der Abgeordnete Dr. Quark, 
verlangte im 8. Ausschuß S. 516 sogar zu Art. 137 Abs.5 
(Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte) die Einheit- 
lichkeit im ganzen Deutschen Reich: 
„Warum stellen Sie nicht bedingungslos allenReli- 
gionsgesellschaften die gleichen Rechte in Aussicht? Nur 
denjenigen, die eine große Mitgliederzahl haben und sich durch 
Alter auszeichnen, wollen Sie die Vorrechte geben. Das ist 
eine ungerechte und innerlich nicht zu rechtfertigende Unter- 
scheidung. * 
„Es kommt weiter in Betracht, daß die Durchführung dieser 
Bestimmung der Landesgesetzgebung anheimgestellt werden soll. 
Ich frage, wie es denn möglich sein wird, die Einheitlichkeit zu 
wahren. Das kann man nur durch die Reichsgesetz- 
gebung machen.“ 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII. 1. 2
	        
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