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politische Parlament die allgemeinen Staatsinteressen gegenüber der beruf-
ständischen Kammer vertreten. Das ist aber bei der heutigen Gliederung
des Parlaments, in dem die Vertretung von Klasseninteressen eine große
Rolle spielt, nicht zu erwarten. Die vom politischen Parlament abhängige
Regierung ist aber aus demselben Grunde zu einem derartigen Interessen-
ausgleich auch nicht in der Lage. So kommt der Verf. zu dem Resultat,
daß die rein beratende berufständische Vertretung wesentliche grundsätz-
liche und technische Vorzüge besitzt. Die Schwierigkeit liegt hier darin,
inwieweit ihr Rat von der Regierung auch herangezogen und ausgenützt
wird, also in der Schaffung von Garantien, daß die Heranziehung der
Berufsvertreter auch wirklich im ausreichenden Maße erfolgt. Um das zu
erreichen, verlangt der Verf. eine organische Verbindung der politischen
und berufständischen Vertretung zu gemeinsamer Arbeit, „was natürlich
nicht in den Vollversammlungen, sondern nur in den Ausschüssen erreicht
werden kann“ (S. 171).
Schließlich prüft der Verf. am Schlusse dieses Teils noch den inneren
Aufbau der berufständischen Vertretungen und erörtert die verschiedenen
Möglichkeiten ihrer fachlichen oder räumlichen Gliederung (S. 173 f.). Bei
der Frage, ob die berufständische Vertretung auf freien Verbänden oder
auf gesetzlich angeordneten Körperschaften aufgebaut werden soll, neigt
der Verf. mehr zur Befürwortung des Aufbaus auf den gesellschaftlich
intensiver wirksamen organisch gewachsenen Interessenverbänden (S. 175).
Offen bleibt die Frage, ob die Mitglieder der berufständischen Vertretung
nach dem Repräsentationssystem gewählt, also an Aufträge nicht gebunden
sein sollen oder ob die Abberufbarkeit etwa nach russischem System für
sie gelten soll. Der Verf. weist ganz richtig darauf hin, daß sich die
Frage je nach der Ausgestaltung der Berufsvertretungen verschieden zu
beurteilen ist. Ein Wirtschaftsparlament im parlamentarischen Staate
wird nach dem Repräsentationssystem aufgebaut sein, wie das auch in der
Organisation des vorläufigen Reichswirtschaftsrats zum Ausdruck gekommen
ist. Erblickt man aber die Aufgabe der Berufsvertretung nicht in irgend-
welcher Teilnahme an der Bildung des Staatswillens, sondern gerade nur
in der beratenden Vertretung von Sonderinteressen bei der Regierung, 80
wird nach Ansicht des Verf.s gerade das Bewußtsein der Mitarbeit durch
die Möglichkeit der Abberufung ihrer Vertreter und Bestellung neuer
seitens der Berufsgruppen vertieft. Von weniger prinzipieller Bedeutung
erscheint schließlich die Frage, ob auch andere materielle Interessen zu
Wort kommen sollen und ob vor allem auch die kulturellen Interessen in
einem Kulturrat ihre Vertretung finden sollen (8. 176 £.).
Der dritte Teil, der die praktischen Folgerungen enthält, die der Verf.
für das Problem der berufständischen Vertretung in der Gegenwart zeigt,
ist etwas knapp ausgefallen. Der Verf. geht dabei von der Forderung
aus, „die beiden entgegengesetzten Aufgaben, die bisher im Parlament