Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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politische Parlament die allgemeinen Staatsinteressen gegenüber der beruf- 
ständischen Kammer vertreten. Das ist aber bei der heutigen Gliederung 
des Parlaments, in dem die Vertretung von Klasseninteressen eine große 
Rolle spielt, nicht zu erwarten. Die vom politischen Parlament abhängige 
Regierung ist aber aus demselben Grunde zu einem derartigen Interessen- 
ausgleich auch nicht in der Lage. So kommt der Verf. zu dem Resultat, 
daß die rein beratende berufständische Vertretung wesentliche grundsätz- 
liche und technische Vorzüge besitzt. Die Schwierigkeit liegt hier darin, 
inwieweit ihr Rat von der Regierung auch herangezogen und ausgenützt 
wird, also in der Schaffung von Garantien, daß die Heranziehung der 
Berufsvertreter auch wirklich im ausreichenden Maße erfolgt. Um das zu 
erreichen, verlangt der Verf. eine organische Verbindung der politischen 
und berufständischen Vertretung zu gemeinsamer Arbeit, „was natürlich 
nicht in den Vollversammlungen, sondern nur in den Ausschüssen erreicht 
werden kann“ (S. 171). 
Schließlich prüft der Verf. am Schlusse dieses Teils noch den inneren 
Aufbau der berufständischen Vertretungen und erörtert die verschiedenen 
Möglichkeiten ihrer fachlichen oder räumlichen Gliederung (S. 173 f.). Bei 
der Frage, ob die berufständische Vertretung auf freien Verbänden oder 
auf gesetzlich angeordneten Körperschaften aufgebaut werden soll, neigt 
der Verf. mehr zur Befürwortung des Aufbaus auf den gesellschaftlich 
intensiver wirksamen organisch gewachsenen Interessenverbänden (S. 175). 
Offen bleibt die Frage, ob die Mitglieder der berufständischen Vertretung 
nach dem Repräsentationssystem gewählt, also an Aufträge nicht gebunden 
sein sollen oder ob die Abberufbarkeit etwa nach russischem System für 
sie gelten soll. Der Verf. weist ganz richtig darauf hin, daß sich die 
Frage je nach der Ausgestaltung der Berufsvertretungen verschieden zu 
beurteilen ist. Ein Wirtschaftsparlament im parlamentarischen Staate 
wird nach dem Repräsentationssystem aufgebaut sein, wie das auch in der 
Organisation des vorläufigen Reichswirtschaftsrats zum Ausdruck gekommen 
ist. Erblickt man aber die Aufgabe der Berufsvertretung nicht in irgend- 
welcher Teilnahme an der Bildung des Staatswillens, sondern gerade nur 
in der beratenden Vertretung von Sonderinteressen bei der Regierung, 80 
wird nach Ansicht des Verf.s gerade das Bewußtsein der Mitarbeit durch 
die Möglichkeit der Abberufung ihrer Vertreter und Bestellung neuer 
seitens der Berufsgruppen vertieft. Von weniger prinzipieller Bedeutung 
erscheint schließlich die Frage, ob auch andere materielle Interessen zu 
Wort kommen sollen und ob vor allem auch die kulturellen Interessen in 
einem Kulturrat ihre Vertretung finden sollen (8. 176 £.). 
Der dritte Teil, der die praktischen Folgerungen enthält, die der Verf. 
für das Problem der berufständischen Vertretung in der Gegenwart zeigt, 
ist etwas knapp ausgefallen. Der Verf. geht dabei von der Forderung 
aus, „die beiden entgegengesetzten Aufgaben, die bisher im Parlament
	        
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