Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

Schon vorher — 8. Ausschuß, 8. 61 — hatte Dr. Quark ge- 
wünscht: „daß auch die Stellung der Religionsgemeinschaften 
zum Staat der Festsetzung einheitlicher Grundsätze 
durch das Reich unterliegt.“ 
Gröber erwiderte ihm — 8. Ausschuß 8. 516 —: 
„Die Befugnis der kirchlichen Gesellschaften als öffent- 
liche Gesellschaften in den Einzelstaaten sind nicht voll- 
ständig gleich. Darum erklärt es sich, daß wir in der ersten 
Lesung beschlossen haben, daß die Durchführung dieser Be- 
stimmungen der Landesgesetzgebung obliegt, also nicht bloß 
die Frage der Besteuerung, sondern überhaupt die Frage, was 
alles unter den Befugnissen der öffentlichen Körperschaften 
zu verstehen sei.“ 
Der Zug der Sozialdemokratie zum Einheitsstaat ging also 
bei Art. 137 RV. so weit, daß sie die Landesgesetzgebung n ur 
für die kirchliche 'Steusererhebung (Abs. 6) zulassen wollte. Das 
Zentrum drang jedoch mit seinem Standpunkt durch, daß auch 
die Verleihung der Körperschaftsrechte (Abs. 5 u. 7) Sache des 
Landesrechts bleiben müsse. Dementsprechend beschloß der 8. Aus- 
schuß in seiner 1. Lesung. In der Ausdehnung lag zugleich die 
Begrenzung auf die Abs. 5—7. Diese Beschränkung der 
Landesgesetzgebung auf die Absätze 5—7 (Besteuerungs- und 
öffentliches Körperschaftsrecht) wurde zwar von der 2. Lesung 
des 8. Ausschusses ab vorübergehend aufgegeben, aber durch die 
neue Fassung des Absatzes 8 in der 3. Lesung der National- 
versammlung am 31. Juli 1919 auf den Antrag Spahn hin wie- 
der hergestellt. Vgl. oben BI 2; 8 Ausschuß S. 515 
bis 516 und 519; HEILFRON a. a. O. 1919/20 Bd. 5 S. 424 (1919 
Bd. 7 S. 424) und MAUSBACH, Kulturfragen in der deutschen 
Verfassung 1920 8. 72. 
b) AuZweckmäßigkeitserwägungen forderte das Zen- 
trum die deutsche Rechtseinheit in Sachen der kirchlichen Selbst- 
verwaltung: Zahlreiche einzelstaatliche Regierungen ließen sich
	        
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