Schon vorher — 8. Ausschuß, 8. 61 — hatte Dr. Quark ge-
wünscht: „daß auch die Stellung der Religionsgemeinschaften
zum Staat der Festsetzung einheitlicher Grundsätze
durch das Reich unterliegt.“
Gröber erwiderte ihm — 8. Ausschuß 8. 516 —:
„Die Befugnis der kirchlichen Gesellschaften als öffent-
liche Gesellschaften in den Einzelstaaten sind nicht voll-
ständig gleich. Darum erklärt es sich, daß wir in der ersten
Lesung beschlossen haben, daß die Durchführung dieser Be-
stimmungen der Landesgesetzgebung obliegt, also nicht bloß
die Frage der Besteuerung, sondern überhaupt die Frage, was
alles unter den Befugnissen der öffentlichen Körperschaften
zu verstehen sei.“
Der Zug der Sozialdemokratie zum Einheitsstaat ging also
bei Art. 137 RV. so weit, daß sie die Landesgesetzgebung n ur
für die kirchliche 'Steusererhebung (Abs. 6) zulassen wollte. Das
Zentrum drang jedoch mit seinem Standpunkt durch, daß auch
die Verleihung der Körperschaftsrechte (Abs. 5 u. 7) Sache des
Landesrechts bleiben müsse. Dementsprechend beschloß der 8. Aus-
schuß in seiner 1. Lesung. In der Ausdehnung lag zugleich die
Begrenzung auf die Abs. 5—7. Diese Beschränkung der
Landesgesetzgebung auf die Absätze 5—7 (Besteuerungs- und
öffentliches Körperschaftsrecht) wurde zwar von der 2. Lesung
des 8. Ausschusses ab vorübergehend aufgegeben, aber durch die
neue Fassung des Absatzes 8 in der 3. Lesung der National-
versammlung am 31. Juli 1919 auf den Antrag Spahn hin wie-
der hergestellt. Vgl. oben BI 2; 8 Ausschuß S. 515
bis 516 und 519; HEILFRON a. a. O. 1919/20 Bd. 5 S. 424 (1919
Bd. 7 S. 424) und MAUSBACH, Kulturfragen in der deutschen
Verfassung 1920 8. 72.
b) AuZweckmäßigkeitserwägungen forderte das Zen-
trum die deutsche Rechtseinheit in Sachen der kirchlichen Selbst-
verwaltung: Zahlreiche einzelstaatliche Regierungen ließen sich