Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Uebergriffe gegen die Kirche und Schule zuschulden kommen, 
so der „preußische Minister Adolf Hoffmann und seine Be- 
rater; hier wie besonders auch in Sachsen, Braunschweig, den 
Hansastädten, hatten sozialistische Regierungen bereits das Werk 
der Zerstörung begonnen und überall rüsteten die Feinde der 
christlichen Kirche und Schule zum Angriff“ (MAUSBACH, Kultur- 
fragen in der deutschen Verfassung 1920 S. 47). 
Solchen landesgesetzlichen Uebergriffen wollte nicht bloß 
das Zentrum, sondern auch die demokratische Partei (Koch, 
8. Ausschuß 8. 76) und auch der Sprecher der Deutschen Volks- 
partei (Delbrück, 8. Ausschuß 8. 77) entgegentreten. Landes- 
schranken gegen die kirchliche Selbstverwaltung sollten von vorn- 
herein unzulässig sein. 
Dazu kam noch das Interesse an der protestanti- 
schen Kirche: 
„Alle Richtungen waren darin einig, daß eine Neuordnung der 
protestantischen Kirche nur im Rahmen des 
Reichs und der Reichsgesetzgebung möglich sei* 
(MAUSBACH, Kulturfragen S. 48). 
Was hat aber eine einheitliche Reichsgesetzgebung mit der 
evangelischen Kirche zu tun? Soll sie inneres evangelisches Kir- 
chenrecht schaffen? Nein, das wäre ein Uebergriff des Reichs in 
das innere rein kirchliche Recht, aber auch ein Eingriff in die 
evangelische Landes organisation. Jede evangelische Landes- 
kirche soll und will sich ihre eigene Kirchenverfassung selbst 
geben. Die Reichseinheit besteht nicht im Kir- 
chenrecht, sondern in der Beschränkung des 
Kirchenrechts: Diese „Schranken“ müssen Reichs- 
schranken, Reichsgesetze sein. Nur dann ist die evan- 
gelische Kirche nicht gefährdet, wenn Art. 137 Abs. 3 RV. Landes- 
gesetze aufhebt und verbietet. 
Gröber wollte ja auch unmittelbar mit Art. 137 Abs.3 RV. 
„derartige Erscheinungen (wie die württembergische 
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