Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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mer aber Schranke der Verwaltungshandlungen. Schranke, d. h. 
das Gesetz sei der Verwaltung gegenüber der rechtlich höhere 
Wille, die Verwaltung dürfe niemals contra legem handeln, nie- 
mals etwas tun, was das Gesetz verbiete. 
Das was hier von der Verwaltung gesagt wird, gilt natürlich 
auch von der Politik. 
Aber vielleicht ist der Landtag nicht bloß Gesetzgeber, son- 
dern dadurch, daß er nach Art. 5 die Politik und Verwaltung, 
die der Regierung obliegen, überwacht, befugt, den Ministern 
über seine Gesetzgebungszuständigkeit hinaus Aufträge und Be- 
fehle zu erteilen, die diese bei Leitung der Politik und Verwal- 
tung zu befolgen haben. Man hat ja bei Beratung des Verfas- 
sungsentwurfs davon gesprochen, daß die Regierung im Auftrage, 
als Vollstreckungsorgan des Landtags handle. Und Staatsanwalt, 
WILEE !% behauptet: „Wie im Reiche die Reichsregierung, so ist 
in folgerichtiger Durchführung des Gedankens der parlamentari- 
schen Demokratie auch in Sachsen die vom Gesamtministerium 
als oberste Staatsbehörde gebildete Regierung tatsächlich nur ein 
geschäftsftihrender Ausschuß der Mehrheit des Landtags, von 
dem das Gesamtministerium politisch and staatsrechtlich 
abhängig ist.“ 
Wir sind damit vor den Begriff der „Ueberwachung‘“ gestellt. 
Welche Bewandtnis hat es mit der Ueberwachung der Regierung 
durch den Landtag? 
Bevor wir dieser Frage nähertreten, ist noch dagegen Ein- 
sprache zu erheben, daß nicht bloß die Regierung, sondern auch 
die Gesetzgebung unter den Einfluß des parlamentarischen 
Regierungssystems gestellt wird. Es handelt sich um folgendes. 
Der Verfassungsausschuß hat abgelehnt, einen Staatsgerichts- 
hof zur Schlichtung von Verfassungsstreitigkeiten einzusetzen. In 
dem Berichte des Verfassungsausschusses !? heißt es: „Es kam 
16 Der sächsische Staatsdienst, Zeitschrift des Bundes sächs. Staats- 
beamter 1921 S. 20. 
1798.41.
	        
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