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unmittelbar an bestimmte Tatsachen geknüpft sein; in der Erb-
monarchie war es die Geburt für den Monarchen, aber auch die
Wählerschaft gehört hierher, die ohne weiteres alle Staatsange-
hörigen gewissen Alters usw. umfaßt. Die Berufung des Organs
kann indes auch erfolgen durch besonderen Rechtsakt, Wahl oder
Ernennung; der Landtag, der Ministerpräsident wird/gewählt; die
Minister, die Beamten werden ernannt.
Bei dem Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbaren
Organen handelt es sich nicht um die Berufung in die Organ-
stellung, sondern, wie HELLFRITZ °® sagt, „um das Verhältnis, in
dem das in seine Stellung eingerückte Organ zur Verbandsperson
und deren anderen Organen steht. Das unmittelbare Organ ist
in seiner Stellung keinem anderen Organ untergeordnet. Es
schöpft nicht nur seine Fähigkeit, den Willen der Verbandsperson
zu bilden und zu betätigen, unmittelbar aus der Verfassung, son-
dern es ist auch in seinen Entschließungen durch keine anderen
Schranken als die vom objektiven Recht und von der Lebenssphäre
der Verbandsperson gesetzten gebunden. Im unmittelbaren Organ
kommt also der Wille der Verbandsperson in originärer Weise zur
Entstehung, gleichviel, ob es in seiner Stellung unmittelbar kraft
Rechtssatzes oder auf Grund eines Willensaktes eines anderen
Organes eingerückt ist“.
„Anders, fährt HELLFRITZ fort, das mittelbare Organ. Zwar
ist seine Fähigkeit, mit Wirkung für die Verbandsperson zu han-
deln, letzten Endes ebenfalls in deren Verfassung begründet.
Aber die Verfassung ist nicht das allein Ausschlaggebende; es
tritt hinzu die Mitbestimmung seitens eines übergeordneten Or-
gans, das der Handlungsfähigkeit des mittelbaren Organs gewisse
Schranken auferlegt. Das mittelbare Organ steht also in einem
Unterordnungsverhältnis.“
Die unmittelbar berufenen Organe sind unmittelbare Organe;
25 Die Vertretung der Städte und Landgemeinden nach außen in dem
Gemeinderecht der östlichen Provinzen Preußens. S. 34, S. 42.
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