Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 270 — 
aber es gibt mittelbar berufene Organe, die unmittelbare Organe 
sind. Wählerschaft und Landtag sind unmittelbare Organe, erstere 
ist unmittelbar, letzterer ist mittelbar berufen °*®. 
Die sächsische legierung ist ein unmittelbares Staats- 
organ, wennschon sie es mittelbar berufen wird. 
GIERKE ?’ meint, daß ein unmittelbares Organ nicht bloß 
einem anderen Organe nicht untergeben, sondern auch nicht ver- 
antwortlich sein könne Das ist nicht richtig. Verantwort- 
lich sein kann auch ein unmittelbares Organ, freilich nur verant- 
wortlich für Erfüllung von Pflichten, die ihm unmittelbar aus der 
Verfassung erwachsen, nicht dagegen für Ausführung von Be- 
fehlen, die ihnen von anderen Organen erteilt sind ®®. 
Die sächsische Regierung ist ein unmittelbares, aber ein 
verantwortliches Staatsorgan. 
Und sie ist trotz ihrer Unmittelbarkeit ein absetzbares 
Organ. 
Auch die Absetzbarkeit ist sehr wohl mit der Unmittelbarkeit 
des Organes vereinbar. 
VAN HUSEN ? macht zutreffend geltend: Der französische 
Präsident stehe unter dem politischen Druck der Kammern, die 
»* „Stets aber stellt jedes Organ innerhalb des ihm zugewiesenen 
Wirkungskreises bis in die geringsten Einzelheiten seines Handelns die 
Verbandsperson unmittelbar dar, einerlei ob es in seinen Willensent- 
schließungen an die Weisungen eines übergeordneten Organs gebunden 
ist oder nicht.“ HELFRITZ a. a. O. S. 35. — G. JELLINEK, System der 
subjektiven öffentlichen Rechte (2) S. 223 f.: „Das letztinstanzliche Urteil 
eines Gerichts und die inappellable Entscheidung eines Ministeriums stehen 
in ihrer Eigenart als Willensakte dem Gesetze oder einem Befehle des 
Monarchen völlig gleich.“ 
27 SCHMOLLERS Jahrbuch Bd. VII S. 1142. 
22 van Husen a. a. O. S. 26f. Er weist unter Bezugnahme auf 
REDSLog, Parlamentarische Regierung $. 110 auf den französischen Präsi- 
denten, sowie auf den deutschen Reichspräsidenten hin. Gleicher Ansicht 
HELFRITZ a. a. O. S. 36 Anm. Vgl. auch G, JELLINEK, System der sub- 
jektiven öffentl. Rechte (2) S. 173. 
2 A. a. 0. 8. 45.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.