— 270 —
aber es gibt mittelbar berufene Organe, die unmittelbare Organe
sind. Wählerschaft und Landtag sind unmittelbare Organe, erstere
ist unmittelbar, letzterer ist mittelbar berufen °*®.
Die sächsische legierung ist ein unmittelbares Staats-
organ, wennschon sie es mittelbar berufen wird.
GIERKE ?’ meint, daß ein unmittelbares Organ nicht bloß
einem anderen Organe nicht untergeben, sondern auch nicht ver-
antwortlich sein könne Das ist nicht richtig. Verantwort-
lich sein kann auch ein unmittelbares Organ, freilich nur verant-
wortlich für Erfüllung von Pflichten, die ihm unmittelbar aus der
Verfassung erwachsen, nicht dagegen für Ausführung von Be-
fehlen, die ihnen von anderen Organen erteilt sind ®®.
Die sächsische Regierung ist ein unmittelbares, aber ein
verantwortliches Staatsorgan.
Und sie ist trotz ihrer Unmittelbarkeit ein absetzbares
Organ.
Auch die Absetzbarkeit ist sehr wohl mit der Unmittelbarkeit
des Organes vereinbar.
VAN HUSEN ? macht zutreffend geltend: Der französische
Präsident stehe unter dem politischen Druck der Kammern, die
»* „Stets aber stellt jedes Organ innerhalb des ihm zugewiesenen
Wirkungskreises bis in die geringsten Einzelheiten seines Handelns die
Verbandsperson unmittelbar dar, einerlei ob es in seinen Willensent-
schließungen an die Weisungen eines übergeordneten Organs gebunden
ist oder nicht.“ HELFRITZ a. a. O. S. 35. — G. JELLINEK, System der
subjektiven öffentlichen Rechte (2) S. 223 f.: „Das letztinstanzliche Urteil
eines Gerichts und die inappellable Entscheidung eines Ministeriums stehen
in ihrer Eigenart als Willensakte dem Gesetze oder einem Befehle des
Monarchen völlig gleich.“
27 SCHMOLLERS Jahrbuch Bd. VII S. 1142.
22 van Husen a. a. O. S. 26f. Er weist unter Bezugnahme auf
REDSLog, Parlamentarische Regierung $. 110 auf den französischen Präsi-
denten, sowie auf den deutschen Reichspräsidenten hin. Gleicher Ansicht
HELFRITZ a. a. O. S. 36 Anm. Vgl. auch G, JELLINEK, System der sub-
jektiven öffentl. Rechte (2) S. 173.
2 A. a. 0. 8. 45.